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besondere Zugeständnisse erhöhte Leistungen erlangte. Kehl und
Philippsburg waren Reichsfestungen. Bei Bildung des Kriegsrates
waren beide Religionsparteien gleichmäßig zu berücksichtigen.
Auf dem Gebiete der Justiz entfaltete das Reich bis zu seinem
Untergange verhältnismäßig die größte Wirksamkeit. In der großen
Reformzeit unter Maximilian J. war 1495 die Begründung des
Reichskammergerichts mit dem Sitze in Frankfurt, später in
Speier und schließlich in Wetzlar erfolgt. Gerichtsherren waren
Kaiser und Reich, Vorsitzender ein Kammerrichter aus hohem Adel,
die Beisitzer meist von den Ständen präsentiert, seit dem west-
fälischen Frieden paritätisch. Da sich jedoch der Kaiser seine obrig—
keitlichen Rechte vorbehalten hatte, errichtete Maximilian I. 1497
ein Hofratskollegium für das Reich und die Erblande, seit Ferdi-
nand I. wurden beide Aufgaben getrennt, so daß der Reichshof-
rat für das Reich blieb. Der Reichshofrat, seit dem westfälischen
Frieden paritätisch zu besetzen, hat eine konkurrierende Gerichtsbar-
keit mit dem Reichskammergerichte, nur einzelne Sachen waren
ihm vorbehalten, außerdem versah er die Stellung eines Staats-
rates. Die Reichsgerichte hatten die Gerichtsbarkeit über die Reichs-
unmittelbaren, außerdem die Gerichtsbarkeit dritter Instanz für
das ganze Reich. Nachdem jedoch die Kurlande schon durch die
goldene Bulle von 1356 ein unbeschränktes Privilegium de non
appellando erhalten hatten, wurden solche Privilegien seit dem
17. Jahrhundert in immer steigendem Umfange erteilt, und damit
die Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte durchlöchert. Die Kosten des
Reichskammergerichts wurden aufgebracht durch Matrikularbeiträge
der Einzelstaaten, die Kammerzieler. Außerdem bestanden bei beiden
Gerichten Sporteln.
Die innere Verwaltung hatte das Reich seit der Reformzeit
Maximilians I. in großen, den Bedürfnissen der neuen Zeit ent-
sprechenden Gesetzen, den Reichspolizeiordnungen, besonders der
von 1577, zu regeln übernommen. Die weitere Ausführung er-
folgte in Landespolizeiverordnungen. Da jedoch das Reich keine
eigenen Vollzugsorgane hatte, wurde es hier mehr und mehr be-
deutungslos. ,
Auf dem Gebiete der Finanzen war das alte Königsgut samt