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den Regalien längst an die Landesherren verloren gegangen. Die
Reichsbeden wurden als Matrikularbeiträge auf die einzelnen Ge-
biete umgelegt. Der in der Not der Hussitenkriege und dann noch
einmal unter Maximilian I. gemachte Versuch, zu einer allgemeinen
direkten Steuer in der Form des gemeinen Pfennigs überzugehen,
war gescheitert. So blieben nur noch einzelne Steuern als Matri-
kularbeiträge für bestimmte Zwecke, die Römermonate für das Heer,
die Kammerzieler für das Reichskammergericht, die sehr unregelmäßig
eingingen.
Auf kirchlichem Gebiete hatte das Reich seit dem westfälischen
Frieden vollständig abgedankt. Das Normaljahr von 1624 ver-
bürgte den derzeitigen Besitzstand. Jeder Mehrheitsbeschluß war
verboten, wenn in einer auch nicht kirchlichen Frage eine itio in
Partes nach Religionsteilen stattfand.
Durch den Luneviller Frieden von 1801 wurde das linke
Rheinufer an Frankreich abgetreten. Die verlierenden weltlichen
Fürsten sollten entschädigt werden „au sein de Pempire“ auf
Kosten der geistlichen Gebiete und der freien Reichsstädte. Die
Durchführung erfolgte im Reichsdeputationshauptschlusse von
1803. Die geistlichen Gebiete verschwanden bis auf den Kurerz-
kanzler, der jetzt auf die Hauptstadt Regensburg angewiesen wurde,
den Hoch= und Deutschmeister und den Johannitermeister, die Reichs-
städte bis auf sechs. Die Kurwürde erhielten die durch Salzburg
entschädigte österreichische Nebenlinie Toskana, Württemberg, Baden
und Hessen-Kassel. Dem Kaisertume gingen in den geistlichen
Fürstentümern gerade die Elemente verloren, auf die es sich bisher
hauptsächlich gestützt hatte.
II. Der Rheinbund.
Nachdem 1806 sechzehn deutsche Fürsten die Rheinbundsakte
unterzeichnet und sich vom Reiche losgesagt hatten, legte Franz II.,
der schon 1804 den Titel eines Kaisers von Osterreich angenommen,
nicht nur selbst die Kaiserwürde nieder, sondern erklärte auch den
Reichsverband für erloschen. Preußen hatte vergeblich einen
norddeutschen Bund geplant Nach seiner Niederlage traten auch
die norddeutschen Staaten dem Rheinbunde bei. Dieser umfaßte
schließlich alle deutschen Staaten mit Ausnahme von Osterreich,