Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Preußen, schwedisch Pommern und Holstein. Dabei wurden eine 
Menge kleinerer Gebiete den größeren Staaten einverleibt. 
Der Rheinbund setzt die Souveränetät seiner Mitglieder 
voraus. Die Rheinbundakte ist ein dauernder völkerrechtlicher Bund 
der Rheinbundstaaten untereinander und mit Frankreich als Pro- 
tektor. Die vorgesehene Bundesversammlung (diete de Francfort) 
mit den beiden Kollegien der Könige einschließlich der Großherzöge 
und der Fürsten ist nie ins Leben getreten. Tatsächlich stellte der 
Rheinbund nur die militärischen Kräfte seiner Mitglieder zur Ver- 
fügung Frankreichs. 
Der Rheinbund hat sich 1813 durch Lossagung oder Unter- 
gang seiner Mitglieder aufgelöst. 
III. Der deutsche Bund. 
Die Verheißung der Proklamation von Kalisch auf Wiederher- 
stellung des ehrwürdigen Reiches war schon unmöglich geworden 
durch den Vertrag Osterreichs mit Bayern von Ried, worin Bayern 
der Fortbestand seiner Souveränetät gewährt wurde, ebenso den 
später auf die Seite der Verbündeten tretenden Rheinbundstaaten. 
Der erste Pariser Friede von 1814 erklärte: Les Etats 'Alle- 
magne seront indépendents et unis par un lien fédératif. Die 
Durchführung erfolgte auf dem Wiener Kongresse durch die Be- 
gründung des deutschen Bundes. Ihm gehörten OÖsterreich und 
Preußen mit ihren früheren Reichsländern, Dänemark für Holstein- 
Lauenburg, die Niederlande für Luxemburg, die übrigen deutschen 
Staaten ganz an. « 
Der deutsche Bund war eine dauernde völkerrechtliche Ver- 
einigung der deutschen Staaten untereinander zur Erhaltung der 
äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands. Er ließ die Sou- 
vernetät der Einzelstaaten unberührt und beschränkte vertragsmäßig 
nur deren Ausübung. Die Grundlage des Bundes bildeten daher 
Verträge, die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 und die 
Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820. 
Der Bund hat ein ständiges Organ in der Bundesversamm- 
lung oder dem Bundestage, einem Gesandtenkongresse, mit dem 
Sitze zu Frankfurt a. M. Die einzelnen Staaten haben ein ver- 
schieden abgestuftes Stimmrecht. Bei wichtigeren Angelegenheiten
	        
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