Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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auf preußischer Seite stehenden norddeutschen Staaten verpflichtet, 
binnen Jahresfrist das Zustandebringen einer Bundesverfassung 
mit einer auf Grund des Reichswahlgesetzes von 1849 gewählten 
Volksvertretung zu unternehmen, und zwar auf Grund der preu- 
Pßischen Reformvorschläge vom Frühjahre. Diesem Augustbünd- 
nisse traten in den Friedensverträgen auch die übrigen norddeut- 
schen Staaten bei. 
Zunächst wurde den einzelstaatlichen Landtagen eine ent- 
sprechende Vorlage gemacht. Das preußische Abgeordnetenhaus 
und nach ihm die meisten anderen Landtage änderten jedoch die 
Vorlage dahin, daß der Reichstag die Verfassung nicht zu verein- 
baren, sondern nur zu beraten habe, den Einzellandtagen also das 
letzte Wort verblieb. Eine Vorlage der verbündeten Regierungen 
wurde nun zunächst im Reichstage beraten und mit Anderungen, 
mit denen die verbündeten Regierungen sich einverstanden erklärten, 
angenommen. Die Bundesverfassung wurde dann in den Formen 
des Landesverfassungsgesetzes von den Einzellandtagen angenommen 
und in den einzelstaatlichen Gesetzsammlungen verkündet. Im 
Juli 1867 erschien das Bundesgesetzblatt, dessen erste Nummer 
gleichfalls die Bundesverfassung enthielt mit dem Bemerken, daß 
sie am 1. Juli in Kraft getreten sei. 
V. Das deutsche Reich. 
Die süddeutschen Staaten sollten nach dem Friedensvertrage 
zwischen Preußen und Osterreich einen süddeutschen Bund bilden, 
der einen internationalen Bestand haben sollte, und dessen nähere Ver- 
bindung mit dem Nordbunde besonderer Verständigung vorbehalten 
blieb. Der süddeutsche Bund ist jedoch infolge des Widerstrebens 
Württembergs und Badens, die eine Mediatisierung durch Bayern 
fürchteten, nicht zustande gekommen. 
Dagegen war die nationale Verbindung der einzelnen süd- 
deutschen Staaten mit dem norddeutschen Bunde angebahnt durch 
drei Maßregeln. Die gleichzeitig mit den Friedensverträgen ab- 
geschlossenen Schutz= und Trutzbündnisse stellten im Falle des 
Krieges die süddeutschen Kontingente unter preußische Führung und 
begründeten damit die militärisch-politische Einheit. Ferner wurde 
der Zollverein in der Weise wiederhergestellt, daß für Zoll- und 
Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 8. Aufl. 10
	        
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