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auf preußischer Seite stehenden norddeutschen Staaten verpflichtet,
binnen Jahresfrist das Zustandebringen einer Bundesverfassung
mit einer auf Grund des Reichswahlgesetzes von 1849 gewählten
Volksvertretung zu unternehmen, und zwar auf Grund der preu-
Pßischen Reformvorschläge vom Frühjahre. Diesem Augustbünd-
nisse traten in den Friedensverträgen auch die übrigen norddeut-
schen Staaten bei.
Zunächst wurde den einzelstaatlichen Landtagen eine ent-
sprechende Vorlage gemacht. Das preußische Abgeordnetenhaus
und nach ihm die meisten anderen Landtage änderten jedoch die
Vorlage dahin, daß der Reichstag die Verfassung nicht zu verein-
baren, sondern nur zu beraten habe, den Einzellandtagen also das
letzte Wort verblieb. Eine Vorlage der verbündeten Regierungen
wurde nun zunächst im Reichstage beraten und mit Anderungen,
mit denen die verbündeten Regierungen sich einverstanden erklärten,
angenommen. Die Bundesverfassung wurde dann in den Formen
des Landesverfassungsgesetzes von den Einzellandtagen angenommen
und in den einzelstaatlichen Gesetzsammlungen verkündet. Im
Juli 1867 erschien das Bundesgesetzblatt, dessen erste Nummer
gleichfalls die Bundesverfassung enthielt mit dem Bemerken, daß
sie am 1. Juli in Kraft getreten sei.
V. Das deutsche Reich.
Die süddeutschen Staaten sollten nach dem Friedensvertrage
zwischen Preußen und Osterreich einen süddeutschen Bund bilden,
der einen internationalen Bestand haben sollte, und dessen nähere Ver-
bindung mit dem Nordbunde besonderer Verständigung vorbehalten
blieb. Der süddeutsche Bund ist jedoch infolge des Widerstrebens
Württembergs und Badens, die eine Mediatisierung durch Bayern
fürchteten, nicht zustande gekommen.
Dagegen war die nationale Verbindung der einzelnen süd-
deutschen Staaten mit dem norddeutschen Bunde angebahnt durch
drei Maßregeln. Die gleichzeitig mit den Friedensverträgen ab-
geschlossenen Schutz= und Trutzbündnisse stellten im Falle des
Krieges die süddeutschen Kontingente unter preußische Führung und
begründeten damit die militärisch-politische Einheit. Ferner wurde
der Zollverein in der Weise wiederhergestellt, daß für Zoll- und
Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 8. Aufl. 10