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und inneren Sicherheit. Der Staatenbund bildet kein neues staat-
liches Rechtssubjekt, sondern nur ein Rechtsverhältnis unter Staaten.
Er kann daher auch keine Verfassung haben, sondern seine Grund—
lage bilden die Bundesverträge völkerrechtlichen Charakters unter
seinen Mitgliedern. Der Staatenbund läßt die Souveränetät der
Mitglieder unberührt. Er beschränkt sie nur in deren Ausübung
mit Rücksicht auf die Bundeszwecke. Als dauernde Verbindung
hat er auch ein ständiges Organ. Das kann für souveräne
Staaten nur ein Gesandtenkongreß sein. Auf diesem ist ein ver—
schieden abgestustes Stimmrecht der Mitglieder und eine Abstim—
mung nach der Mehrheit, die auf den einstimmig eingegangenen
Bundesverträgen beruht, nicht ausgeschlossen.
Zu den Staatenbünden gehörten geschichtlich die alte
schweizer Eidgenossenschaft unter ihrem Gesandtenkongresse der
Tagsatzung bis 1848, die Republik der Vereinigten Niederlande
mit ihren Generalstaaten, die amerikanische Union mit dem Kon-
gresse unter der Herrschaft der Konföderationsartikel bis 1787,
der Rheinbund und der deutsche Bund. Die amerikanischen Süd-
staaten unternahmen es während der Sezession im bewußten Gegen-
satze zu dem bundesstaatlichen Charakter der Union, in ihrer Ver-
einigung den reinen Staatenbund auszuprägen.
Der Bundesstaat ist dagegen selbst Staat. Doch bildet er
im Gegensatze zu den einfachen Staaten einen Staat, der sich
selbst wieder aus Staaten zusammensetzt und diese in einem Bunde
umschlingt. Die sonst einheitliche Staatsgewalt ist gespalten.
Zwei staatliche Rechtssubjekte, Bundesstaat und Einzelstaat, herr-
schen über dasselbe Gebiet und über dieselben Untertanen. Jede
der beiden staatlichen Organisationen erfüllt nur gewisse Aufgaben
des Staates, erst beide zusammen die des Staates schlechthin.
Der Bundesstaat, mag seine Begründung durch Verträge vorbe-
reitet sein, findet trotzdem nicht in ihnen für seinen Bestand und
seine Wirksamkeit die rechtliche Grundlage. Er hat vielmehr als
Staat seine Verfassung. Die ältere Bundesstaatstheorie von Waitz
nahm an, daß die Souveränetät zwischen ihm und dem Einzel-
staate geteilt sei. Die neuere Auffassung verwirft mit Recht die
Möglichkeit einer Teilung der Souveränetät und ist geneigt, die
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