Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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tag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber 
(VH. Art. 27). Das geschieht erst in der Wahlprüfungskommission, 
endgültig durch das Haus selbst. 
Die parlamentarische Tätigkeit entwickelt sich in den Abtei- 
lungen und Kommissionen und im Plenum. Die Abteilungen 
dienen wesentlich nur zur Wahl der Kommissionen. Diese, ent- 
weder nach der Geschäftsordnung ein für allemal oder für be- 
stimmte Aufgaben bestellt, haben die Vorlagen vorzubereiten. 
Regelmäßig finden im Plenum drei Lesungen statt. Die erste 
erstreckt sich über die allgemeinen Gesichtspunkte und endet mit 
einer Beschlußfassung über die weitere geschäftliche Behandlung 
(Verweisung an eine Kommission oder sofort im Plenum). Die 
zweite und dritte Lesung geht auf die Einzelheiten ein und endet 
mit einer sachlichen Beschlußfassung. Zur Beschlußfähigkeit des 
Reichstags ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen An- 
zahl von Mitgliedern erforderlich. Im übrigen beschließt der 
Reichstag mit absoluter Mehrheit (RV. Art. 28). 
Die Reichstagsverhandlungen sind öffentlich, und wahrheits- 
getreue Berichte von Verantwortlichkeit frei (RV. Art. 22). Das 
erstreckt sich aber nur auf das Plenum. Die Verhandlungen der 
Kommissionen sind nicht öffentlich, wohl aber für alle Reichstags- 
mitglieder zugänglich. 
Die Handhabung der Ordnung ist Sache des Präsidenten 
nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Er hat dabei im wesent- 
lichen nur die schwachen Disziplinarmittel des Rufes zur Ordnung 
und des Rufes zur Sache mit der Wirkung, daß nach zweimaliger 
Verhängung der Maßregel gegen dasselbe Mitglied und in der- 
selben Sitzung das Haus befragt werden kann, ob es den Be- 
treffenden noch länger anhören will. 
Die notwendige Vertretung der Regierung wird nur durch 
den Bundesrat hergestellt. Jedes Mitglied des Bundesrates hat 
das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Ver- 
langen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung 
zu vertreten, auch dann, wenn sie von der Mehrheit des Bundes- 
rates nicht angenommen sind. Auch die Organe der Reichsregie- 
rung, Reichskanzler und Staatssekretäre, erhalten nur durch
	        
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