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den organischen Zusammenhang der Regierung mit der Gesetz-
gebung ankommt.
1. Formell vertritt der Bundesrat durch seine Mitglieder oder
durch besondere Kommissare die Stellung der Regierung dem
Reichstage gegenüber (RV. Art. 9, 16). Aber diese Stellung
wird durchbrochen durch die kaiserliche Regierung. Reichskanzler
und Staatssekretäre müssen in den gesetzgebenden Körperschaften
Zutritt haben. Sie erlangen diese nur, indem der König von
Preußen sie zu preußischen Bevollmächtigten zum Bundesrate er-
nennt. Tatsächlich politisch ist es daher im wesentlichen die kaiser-
liche Regierung, die dem Reichstage gegenübertritt, nach den Grund-
sätzen des Ministerialsystems.
2. Materiell.
a) Der Bundesrat erläßt die Ausführungsverordnungen,
er beschließt über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht
durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist (RV. Art. 7 Nr. 2).
Letzterer Vorbehalt gibt die Möglichkeit, die bundesrätlichen Be-
fugnisse durch kaiserliche zu durchbrechen.
Der Kaiser erläßt die Ausführungsvorschriften
a) auf dem Gebiete der Post und Telegraphie verfassungs-
mäßig nach Art. 50 Abs. 2 MW.;
9) auf dem Gebiete des Kriegswesens und der Kriegsmarine
regelmäßig nach sondergesetzlicher Bestimmung, nur für das bay-
rische Heer der König von Bayern.
b) Der Bundesrat beschließt über Mängel, die bei der
Ausführung der Reichsgesetze oder der zur Ausführung getroffenen
Vorschriften und Einrichtungen hervortreten (RV. Art. 7 Nr. 3)
Damit bildet der Bundesrat den verfassungsmäßigen Abschluß der
Verwaltungsorganisation nach oben und die Kontrolle der einzel-
staatlichen Verwaltung, soweit diese Reichsgesetze durchzuführen hat
und deshalb nach Art. 4 RV. der Beaufsichtigung des Reiches
unterliegt. Soweit nicht private Beschwerden den Bundesrat auf
Mängel aufmerksam machen, ist es der Kaiser, dem nach Art. 17
die UÜberwachung der Ausführung der Reichsgesetze obliegt.