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Die Verwaltung des Reiches ist aber der des Einzelstaates
nirgends übergeordnet. Während das Reich das Recht der Ge—
setzgebung mit der Wirkung ausübt, daß Reichsgesetze den Landes-
gesetzen vorgehen, bewegt sich die Verwaltung der beider Organi-
sationen der Staatsgewalt unabhängig voneinander. Selbst wo
die einzelstaatliche Verwaltung Gesetze des Reiches auszuführen
hat und deshalb dem Reiche ein Recht der Beaufsichtigung zusteht,
kann der Kaiser dies zwar durch seine Behörden betätigen. Doch
über Mängel, die sich bei der Ausführung herausgestellt haben,
beschließt der Bundesrat, der damit den Abschluß der gesamten
Verwaltungsorganisation nach oben bildet und insofern ein Bundes-
ministerium vertritt. Damit ist das anfangs namentlich von Bis-
marck gegenüber einer eigenen bundesstaatlichen Verwaltung geltend
gemachte Bedenken beseitigt, eine solche bedeute eine Mediatisierung
des Einzelstaates, die sich kein Einzelstaat, auch Preußen nicht,
gefallen lassen könne.
Die gesamte Verwaltung des Reiches muß notwendig bureau-
kratisch in der Person des Reichskanzlers zusammenlaufen. Denn
es muß ein organischer Zusammenhang bestehen zwischen der
obersten Reichsverwaltung und den gesetzgebenden Körperschaften,
Bundesrat und Reichstag. Der Kaiser als das verfassungsmäßige
Haupt der Reichsverwaltung kann diesen nur herstellen, indem er
den König von Preußen die schwache Stellung des deutschen
Kaisers stützen läßt und den Reichskanzler wie die Chefs der ober-
sten Reichsämter zu preußischen Bevollmächtigten des Bundesrates
ernennt. Dadurch allein verschafft er ihnen Zutritt zum Bundes-
rate und durch den Bundesrat zum Reichstage. Die Bevollmächtigten
zum Bundesrate stimmen aber nach den ihnen erteilten Instruk-
tionen. Und die Stimmen jedes Staates können nur einheitlich
abgegeben werden. Deshalb muß die Vertretung der Reichspolitik
einheitlich in der Person des ersten preußischen Bevollmächtigten,
des Reichskanzlers, liegen. Jeder Versuch, die oberste Reichsver-
waltung in ein kollegiales Reichsministerium zu verwandeln, würde
diese organische Verbindung zerreißen.
Daraus ergibt sich weiter der notwendige Zusammenhang
der obersten Reichsverwaltung mit der preußischen. Daß der