Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Die Verwaltung des Reiches ist aber der des Einzelstaates 
nirgends übergeordnet. Während das Reich das Recht der Ge— 
setzgebung mit der Wirkung ausübt, daß Reichsgesetze den Landes- 
gesetzen vorgehen, bewegt sich die Verwaltung der beider Organi- 
sationen der Staatsgewalt unabhängig voneinander. Selbst wo 
die einzelstaatliche Verwaltung Gesetze des Reiches auszuführen 
hat und deshalb dem Reiche ein Recht der Beaufsichtigung zusteht, 
kann der Kaiser dies zwar durch seine Behörden betätigen. Doch 
über Mängel, die sich bei der Ausführung herausgestellt haben, 
beschließt der Bundesrat, der damit den Abschluß der gesamten 
Verwaltungsorganisation nach oben bildet und insofern ein Bundes- 
ministerium vertritt. Damit ist das anfangs namentlich von Bis- 
marck gegenüber einer eigenen bundesstaatlichen Verwaltung geltend 
gemachte Bedenken beseitigt, eine solche bedeute eine Mediatisierung 
des Einzelstaates, die sich kein Einzelstaat, auch Preußen nicht, 
gefallen lassen könne. 
Die gesamte Verwaltung des Reiches muß notwendig bureau- 
kratisch in der Person des Reichskanzlers zusammenlaufen. Denn 
es muß ein organischer Zusammenhang bestehen zwischen der 
obersten Reichsverwaltung und den gesetzgebenden Körperschaften, 
Bundesrat und Reichstag. Der Kaiser als das verfassungsmäßige 
Haupt der Reichsverwaltung kann diesen nur herstellen, indem er 
den König von Preußen die schwache Stellung des deutschen 
Kaisers stützen läßt und den Reichskanzler wie die Chefs der ober- 
sten Reichsämter zu preußischen Bevollmächtigten des Bundesrates 
ernennt. Dadurch allein verschafft er ihnen Zutritt zum Bundes- 
rate und durch den Bundesrat zum Reichstage. Die Bevollmächtigten 
zum Bundesrate stimmen aber nach den ihnen erteilten Instruk- 
tionen. Und die Stimmen jedes Staates können nur einheitlich 
abgegeben werden. Deshalb muß die Vertretung der Reichspolitik 
einheitlich in der Person des ersten preußischen Bevollmächtigten, 
des Reichskanzlers, liegen. Jeder Versuch, die oberste Reichsver- 
waltung in ein kollegiales Reichsministerium zu verwandeln, würde 
diese organische Verbindung zerreißen. 
Daraus ergibt sich weiter der notwendige Zusammenhang 
der obersten Reichsverwaltung mit der preußischen. Daß der
	        
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