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1. Organe.
a) Gesandte. Das Reich, vertreten durch den Kaiser, hat
das aktive und passive Gesandtschaftsrecht. Den Einzelstaaten ist
das entsprechende Recht nicht entzogen, aber im Absterben begriffen.
Preußen übt es nur noch aus gegenüber den anderen deutschen
Staaten und dem Vatikane. Die Gesandtschaften der deutschen
Staaten untereinander dienen wesentlich der Verständigung über
Fragen der Reichspolitik. Insbesondere sind die mittelstaatlichen
Gesandten in Berlin die gewöhnlichen stimmführenden Mitglieder
ihrer Staaten im Bundesrate. Nach dem Schlußprotokolle vom
23. November 1870 stellt Bayern seine Gesandten im Auslande
zur Vertretung des Bundesgesandten zur Verfügung. Dafür und
da, wo bayrische Gesandtschaften sind, die Vertretung der besonderen
bayrischen Interessen dem Bundesgesandten nicht zur Last fällt,
wird Bayern im Etat eine entsprechende Vergütung in Anrechnung
gebracht.
b) Konsuln. In dem Amtsbezirke der deutschen Konsuln
dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden, die bestehenden
Landeskonsulate sind nach erfolgter Durchführung der Organisation
der Reichskonsulate, die längst geschehen ist, aufzuheben (RV. Art. 50).
Damit ist dem Reiche das ausschließliche Recht vorbehalten, Kon-
sulate im Auslande zu unterhalten. Doch sollen solche nach dem
bayrischen Schlußprotokolle errichtet werden, wenn es auch nur das
Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswert erscheinen
läßt. Konsulaten eines deutschen Bundesstaates im Gebiete eines
anderen steht nichts im Wege. Doch haben sie bei dem allen
Reichsangehörigen im ganzen Reichsgebiete nach Art. 3 RV. gleich-
mäßig zustehenden Jus commercül keine praktische Bedeutung.
Fremden Konsuln kann sowohl das Reich als auch, wie das
bayrische Schlußprotokoll anerkennt, der Einzelstaat das Exequatur
erteilen. Doch gilt ein Exequatur des Reiches für das ganze
Reichsgebiet, ein solches des Einzelstaates nicht über dessen Grenzen
hinaus.
2. Rechtsakte.
Nach Art. 11 RV. hat der Kaiser in völkerrechtlicher Ver-
tretung des Reiches das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu