Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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1. Organe. 
a) Gesandte. Das Reich, vertreten durch den Kaiser, hat 
das aktive und passive Gesandtschaftsrecht. Den Einzelstaaten ist 
das entsprechende Recht nicht entzogen, aber im Absterben begriffen. 
Preußen übt es nur noch aus gegenüber den anderen deutschen 
Staaten und dem Vatikane. Die Gesandtschaften der deutschen 
Staaten untereinander dienen wesentlich der Verständigung über 
Fragen der Reichspolitik. Insbesondere sind die mittelstaatlichen 
Gesandten in Berlin die gewöhnlichen stimmführenden Mitglieder 
ihrer Staaten im Bundesrate. Nach dem Schlußprotokolle vom 
23. November 1870 stellt Bayern seine Gesandten im Auslande 
zur Vertretung des Bundesgesandten zur Verfügung. Dafür und 
da, wo bayrische Gesandtschaften sind, die Vertretung der besonderen 
bayrischen Interessen dem Bundesgesandten nicht zur Last fällt, 
wird Bayern im Etat eine entsprechende Vergütung in Anrechnung 
gebracht. 
b) Konsuln. In dem Amtsbezirke der deutschen Konsuln 
dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden, die bestehenden 
Landeskonsulate sind nach erfolgter Durchführung der Organisation 
der Reichskonsulate, die längst geschehen ist, aufzuheben (RV. Art. 50). 
Damit ist dem Reiche das ausschließliche Recht vorbehalten, Kon- 
sulate im Auslande zu unterhalten. Doch sollen solche nach dem 
bayrischen Schlußprotokolle errichtet werden, wenn es auch nur das 
Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswert erscheinen 
läßt. Konsulaten eines deutschen Bundesstaates im Gebiete eines 
anderen steht nichts im Wege. Doch haben sie bei dem allen 
Reichsangehörigen im ganzen Reichsgebiete nach Art. 3 RV. gleich- 
mäßig zustehenden Jus commercül keine praktische Bedeutung. 
Fremden Konsuln kann sowohl das Reich als auch, wie das 
bayrische Schlußprotokoll anerkennt, der Einzelstaat das Exequatur 
erteilen. Doch gilt ein Exequatur des Reiches für das ganze 
Reichsgebiet, ein solches des Einzelstaates nicht über dessen Grenzen 
hinaus. 
2. Rechtsakte. 
Nach Art. 11 RV. hat der Kaiser in völkerrechtlicher Ver- 
tretung des Reiches das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu
	        
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