Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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sollen sich vielmehr nach dem Inhalte des Vertrages als einem an 
sie gerichteten Gesetze des Reiches verhalten. Die Verkündung be- 
darf daher wie die jedes Gesetzes der Gegenzeichnung des Reichs- 
kanzlers oder seines Vertreters. 
* 47. Krieg und Marine. 
Kriegsheer und Kriegsmarine weisen eine sehr verschiedene 
rechtliche Gestaltung auf. Das hängt eng zusammen mit der ge- 
schichtlichen Entwicklung. Jeder Einzelstaat besaß bei der Begründung 
des Bundesstaates ein Landheer, das seit dem dreißigjährigen Kriege 
auf das engste mit der Person des Landesherren verbunden war. 
Man mußte hier berechtigte Empfindungen schonen und konnte für 
den Bundesstaat nur das unbedingt Notwendige in Anspruch nehmen. 
So kam man zu verwickelten Kompromissen, die das Recht des 
Landheeres als einen der schwierigsten Gegenstände des Reichsstaats- 
rechts erscheinen lassen. Eine Kriegsmarine besaß dagegen von 
allen deutschen Staaten nur Preußen. Da dem Könige von 
Preußen auch im Bundesstaat das Oberkommando über die Kriegs- 
marine verblieb, hatte Preußen kein Bedenken, seine Marine ohne 
jeden Vorbehalt auf den Bundesstaat übergehen zu lassen. Die 
Kriegsmarine ist daher das am einheitlichsten gestaltete Verwaltungs- 
gebiet, bei dem irgendwelche einzelstaatlichen Elemente überhaupt 
nicht sichtbar sind. Die beiden an sich eng verwandten Verwaltungs- 
gebiete sind daher hier gesondert zu behandeln. 
I. Landheer. 
Die Reichsverfassung beschäftigt sich im elften Abschnitte 
„Reichskriegswesen“", Art. 57 ff. mit dem Landheere und grenzt da- 
bei namentlich die Rechte des Reiches und des Einzelstaates gegen- 
einander ab. Doch ist dieser Abschnitt eigentlich nirgends in vollem 
Umfange geltendes Recht. Er wird durchbrochen durch das Recht 
der Militärkonventionen und des bayrischen Verfassungsbünd- 
nisses. Sehr bald stellte sich nämlich heraus, daß die Klein- und 
Mittelstaaten bis zu den Großherzogtümern einschließlich gar nicht 
auf den Fortbestand ihrer militärischen Rechte in dem verfassungs- 
mäßigen Umfange Gewicht legten. Sie waren geneigt, vertrags-
	        
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