Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Die Militärgesetze regeln aber im allgemeinen nur die Dienst- 
pflicht des einzelnen, die Wehrlast in ihrer Gesamtheit und Straf- 
recht und Strafverfahren. Es bleibt daneben noch ein weiter 
Spielraum für ein Verordnungsrecht praeter legem auf Grund 
einer ganz allgemein gehaltenen gesetzlichen Ermächtigung für den 
inneren Dienst über „Administration, Verpflegung, Bewaffnung 
und Ausrüstung“ (Art. 63 Abs. 5 RV.). 
Der Erlaß dieser Armeeverordnungen ist grundsätzlich Sache 
des Einzelstaates doch mit Kautelen, welche die Einheit verbürgen. 
Zunächst ergehen, da alle deutschen Kontingente mit Ausnahme 
der mittelstaatlichen Königreiche durch die Militärkonventionen an 
das preußische Heer angeschlossen sind, die Armeeverordnungen 
des Königs von Preußen für das gesamte deutsche Heer mit Aus- 
nahme von Bayern, Sachsen und Württemberg. Für Sachsen 
und Württemberg greift die Bestimmung des Art 63 Abs. 5 NV. 
Platz, daß die für die preußische Armee ergehenden Anordnungen 
den Kommandeuren der übrigen Kontingente durch den Bundes- 
ratsausschuß für Landheer und Festungen zur Nachachtung in ge- 
eigneter Weise mitzuteilen sind. Die Könige von Sachsen und 
Württemberg haben daher das Armeeverordnungsrecht nur formell, 
nicht materiell. Sie sind verpflichtet, ihrerseits den preußischen 
gleichlautende Armeeverordnungen für ihre Kontingente zu erlassen. 
Bloß der König von Bayern hat auf Grund seiner Militärhoheit 
das Armeeverordnungsrecht auch materiell selbständig und hat sich 
in dem Bündnievertrage nur vorbehalten, die volle Übereinstim- 
mung mit dem Bundezheere herzustellen. 
Im übrigen unterscheidet man zwischen Militärkommando 
und Militärverwaltung. Militärkommando ist die Herstellung 
der unmittelbaren militärischen Aktion vermittelst des militärischen 
Dienstbefehls. Die Militärverwaltung hat es dagegen mit der 
Herstellung der Vorbedingungen und Mittel für die militärische 
Aktion (Intendanturwesen usw.) zu tun. Der staatsrechtliche Unter- 
schied beider besteht darin, daß in Reich und Einzelstaat Akte 
der Kommandogewalt nicht an die ministerielle Gegenzeichnung 
gebunden sind, wohl aber solche der Militärverwaltung. Wegen der 
Abgrenzung vgl. AE. vom 18. Januar 1861.
	        
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