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spizieren, ohne ihnen sonst einen militärischen Befehl erteilen zu
können. Sie erhalten die Meldungen über Perfonalien. Endlich
können sie für polizeiliche Zwecke ihre eigenen Truppen verwenden,
haben also hier ein Recht des militärischen Dienstbefehls, dagegen
andere Truppen des Reichsheeres, die in ihrem Gebiete disloziert
sind, nur requirieren (RV. Art. 66).
Die gewöhnliche Verteilung der Kommandagewalt zwischen Reich
und Einzelstaat leidet jedoch eine vollständige Umkehrung für Bayern.
Das bayrische Heer bildet einen in sich geschlossenen Teil des
Reichsheeres unter der Militärhoheit des Königs von Bayern.
Die kaiserliche Kommandogewalt greift in Friedenszeiten für Bayern
überhaupt nicht Platz, also auch nicht das Recht des Kaisers zur
Ernennung gewisser Offiziere. Der Kaiser hat allerdings ein
Inspektionsrecht in Friedenszeiten. Da ihm jedoch jede Kommando-
gewalt fehlt, kann er etwaige Mängel nicht selbst abstellen, sondern
muß sich darüber mit dem Könige von Bayern ins Vernehmen
setzen. Die Mobilmachung erfolgt noch auf Veranlassung des
Kaisers durch den König von Bayern. Erst mit ihrem Beginne
und für die Dauer des Krieges tritt auch das bayrische Heer unter
den Befehl des Kaisers.
Die Militärverwaltung ist Sache des Einzelstaates. Durch
die Militärkonventionen haben sich jedoch sämtliche Kontingente mit
Ausnahme derjenigen der drei mittelstaatlichen Königreiche an die
preußische Militärverwaltung angeschlossen. Damit ist es nicht
unvereinbar, daß die Militärbehörten in Mecklenburg und Hessen
als großherzogliche bezeichnet werden. Die Zuständigkeit des
preußischen Kriegsministeriums erstreckt sich daher über das ganze
Reich mit Ausnahme von Bayern, Sachsen und Württemberg, und
unter ihm führen die Intendanturen der einzelnen Armeekorps die
Verwaltung. Nur Bayern, Sachsen und Württemberg haben ihre
eigenen Kriegsministerien und mit ihnen eigene Militärverwaltung.
An diese bestehende Verteilung der Befugnisse knüpft sich nun
die Streitfrage, ob die in Art. 63 RV. ausgesprochene Einheitlich-
keit des Heeres eine staatsrechtliche') oder bloß eine militärisch-
* *) G. Meyer; Zorn; Brockhaus, Das deutsche Heer und die Kontingente
der Einzelstaaten, Leipzig 1888.