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Offiziere. Offiziere wie Mannschaften sind für den Kaiser eidlich
in Pflicht zu nehmen. Auch irgendwelche kontingentsherrlichen
Ehren-, Inspektions- oder Verwendungsbefugnisse finden nicht statt.
Die Marineberwaltung ist ausschließlich Sache des Reiches
und erfolgt durch kaiserliche Behörden. An der Spitze steht das
dem Reichskanzler untergeordnete Reichsmarineamt (vgl. § 45).
Der vollen Einheitlichkeit entspricht auch die einheitliche
Flagge (RV. Art. 55).
Auf diesen Grundlagen ruht die Wehrpflicht des einzelnen
und die Flottenlast in ihrer Gesamtheit.
Die Wehrpflicht des einzelnen ist gegeben in der allge-
meinen Wehrpflicht. Ihr unterliegt in der Flotte die gesamte
seemännische Bevölkerung einschließlich des Maschinenpersonals und
der Schiffshandwerker, beim Mangel an seemännischer Bevölkerung
darf auch auf Wehrpflichtige des Landheeres zurückgegriffen werden
(RV. Art. 53, Gesetz vom 26. Mai 1893).
Die Flottenlast in ihrer Gesamtheit, die früher durch das
Etatsgesetz festgesetzt wurde, bemißt sich jetzt nach dem Flotten-
gesetze, zuerst nach dem vom 10. April 1898, dann dem vom
14. Juni 1900 mit Novelle vom 5. Juni 1906. Das Flottengesetz ist im
Gegensatze zum Friedenspräsenzgesetze nicht zeitlich beschränkt, son-
dern sog. Aternat. Es bestimmt zweierlei, einmal den Sollbestand
der Flotte, der bis zum Jahre 1917 zu erreichen ist, und dann
das Alter der Schiffe, nach dessen Erreichung sie auszusondern
sind. Daraus ergibt sich der jährliche Bedarf an Schiffsneu-
bauten und an Ersatzbauten. Die nähere Feststellung erfolgt zwar
durch das Etatsgesetz. Die nach Maßgabe des Flottengesetzes zu
leistenden Ausgaben sind aber gesetzlich notwendige.
Daß die Kosten der Kriegsflotte und der damit zusammen-
hängenden Anstalten aus der Reichskasse bestritten werden (RV.
Art. 53 Abs. 3), ergibt sich aus dem Charakter der Kriegsmarine
von selbst.
Die Reichsverfassung (Art. 53 Abs. 2) hat den Kieler Hafen
und den Jadehafen für Reichskriegshäfen erklärt. Dadurch ist
jedoch die Anlage anderer Seebefestigungen auch ohne verfassungs-
mäßige Grundlage nicht ausgeschlossen.