— 204 —
fremden Staatsgewalt mit dem Reiche. Zollausschlüsse gehören
zum Bundesgebiete, nicht aber zum Zollgebiete. Nach Art. 34 RV.
hatten die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem entsprechenden
Gebiete ein Reservatrecht auf Ausschluß als Freihäfen, bis sie ihren
Eintritt beantragten. Seit 1888 ist dieser Eintritt erfolgt. Der
durch Reservatrecht geschützte Zollausschluß dauert nur fort für
die dem Durchgangsverkehre dienenden eigentlichen Freihafenbezirke,
in denen Wohnungen nicht errichtet werden dürfen. Ferner ist
die Insel Helgoland Zollausschluß, bis 1910 kraft völkerrechtlicher
Verpflichtung gegenüber England, da nach der 1890 erfolgten
Abtretung in den nächsten 20 Jahren die Abgaben nicht erhöht
werden durften. Dazu kommen einige kleine Gebietsteile von
Preußen, Baden, Hamburg und Bremen.
Die Zölle werden erhoben um deswillen, daß eine Ware die
Grenze überschreitet. Es braucht das aber nicht an der Grenze
zu geschehen, die Erhebung kann auch weiter im Inlande erfolgen.
Mit Zöllen verfolgt man einen doppelten Zweck. Finanz-
zölle sollen dem Staate nur Einnahmen liefern, Schutzzölle da-
gegen durch entsprechende Verteuerung der ausländischen Waren
die inländischen Erzeugnisse schützen. Ein Finanzzollsystem wird
daher nur verhältnismäßig wenige, aber ergiebige Steuergegenstände
treffen, ein Schutzzollsystem dagegen allseitig ausgebaut sein.
Das preußische Zollgesetz von 1818 stand unter dem Zeichen
des Schutzzolles. Im weiteren Verlaufe der Entwicklung wurde
dieser aber immer mehr gemildert, bis der Zollverein durch den
Handelsvertrag mit Frankreich von 1861 zur entschiedenen Frei-
handelspolitik überging. Hierbei blieb es auch noch in den ersten
Zeiten des neuen Bundesstaates. Erst 1879 vollzog sich der
Umschwung der Wirtschaftspolitik im Bunde von Industrie und
Landwirtschaft. Das Ergebnis war der hochschutzzöllnerische Tarif
von 1879. Er wurde erst wieder gemildert durch die Caprivischen
Handelsverträge von 1892. Besonders den Klagen der Land-
wirtschaft über mangelhaften Schutz kam dann der neue Zolltarif
vom 25. Dezember 1902 entgegen, neben dem jedoch noch Handels-
verträge möglich sein sollten und auch zustande gekommen sind.
Eine Anderung bringt das Finanzgesetz vom 15. Juli 1909 mit Er-