Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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sprechend höhere Matrikularbeiträge zu zahlen. Außerdem ist beim 
Übergange des Bieres von einem Steuergebiete in das andere eine 
Übergangsabgabe zu entrichten. 
c) Sonstige indirekte Steuern. Obgleich das Reich Steuern. 
jeder Art erheben könnte, hat es sich doch bisher auf indirekte 
beschränkt und die direkten dem Einzelstaate überlassen. 
Namentlich gehören hierher Stempelsteuern. Schon 1869 
war eine Wechselstempelsteuer eingeführt, dazu kam 1881 eine 
Börsensteuer, gegenwärtig nach dem Reichsstempelgesetze von 1900, 
eine Spielkartensteuer seit 1878, eine Schaumweinsteuer seit 1892. 
Der weitere Ausbau ist erfolgt durch das Gesetz vom 3. Juni 
1906 betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes und vier er- 
gänzende Gesetze, ein solches wegen Anderung des Brausteuer- 
gesetzes vom 7. Juni 1906, ein Zigarettensteuergesetz, ein Gesetz 
wegen Anderung des Reichsstempelgesetzes vom 7. Juni 1906 und 
ein Erbschaftssteuergesetz. 
Die Gesetze vom 15. Juli 1909 bringen Anderungen für die 
Wechselstempelsteuer, zum Reichsstempelgesetz und zur Schaum- 
weinsteuer. . 
Abgesehen von der Erhöhung und Erweiterung bestehender 
Steuern durch Brausteuer= und Stempelsteuernovelle wurden 1906 
zwei neue Steuern eingeführt, eine Zigarettensteuer und eine 
Erbschaftssteuer. Bei der Erbschaftssteuer bleibt es den Bundesstaaten 
überlassen, für eigene Rechnung Zuschläge zu der Reichssteuer zu 
erheben und auch reichsrechtlich steuerfreie Anfälle zu besteuern. 
Das Finanzgesetz vom 15. Juli 1909 fügt hinzu eine Besteuerung 
elektrischer Beleuchtungsmittel und anderer Glühlampen durch Ver- 
wendung von Steuerzeichen auf der Packung, sowie auf Zündwaren, 
insbesondere Zündhölzer. Endlich ist durch Gesetz vom 14. Februr 1911 
eine Wertzuwachssteuer auf Grundstücke eingeführt worden, von der 
das Reich 50 Prozent, der Einzelstaat 10 Prozent für Verwaltung 
und Erhebung und die Gemeinde 40 Prozent erhält. 
d) Matrikularbeiträge. Der alte deutsche Bund hatte keine 
eigenen Einnahmen, wohl aber lagen ihm Ausgaben ob für die 
Bundesfestungen und die Bundeskanzlei. Er legte daher Matriku- 
larbeiträge nach der Kopfzahl der Bevölkerung auf die einzelnen
	        
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