Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Bundesstaaten zur Deckung seiner Ausgaben um. Der norddeutsche 
Bund und das Deutsche Reich hatten zwar eigene Einnahmen, doch 
nicht in ausreichendem Maße. Daher blieb es vorläufig ergänzend 
bei den Matrikularbeiträgen. 
Erst 1879 durch den neuen Zolltarif und die Erhöhung der 
Tabaksteuer wurden die eigenen Einnahmen des Reiches in dem 
Maße gesteigert, daß man der Matrikularbeiträge entraten konnte. 
Dagegen hatte man jedoch Bedenken vom föderalistischen Stand- 
punkte wie vom parlamentarischen als einer Gefährdung des Budget- 
rechts. Deshalb bestimmte die Frankensteinsche Klausel, Zölle und 
Tabaksteuer sollten nur bis zum Betrage von 130 Millionen Mark 
jährlich dem Reiche verbleiben, die Erträge im übrigen an die 
Einzelstaaten nach der Bevölkerungszahl verteilt werden. Später 
wurden auch noch andere Steuern zur Verteilung bestimmt. Finanz- 
wirtschaft des Reiches und des Einzelstaates waren dadurch in 
der unglücklichsten Weise verkoppelt. In guten Jahren bekamen 
die Einzelstaten mehr vom Reiche an Überweisungen, als sie ihm 
an Matrikularbeiträgen zahlten, bei Steigerung der Finanzbedürfnisse 
des Reiches mußten sie dagegen zuzahlen. 
Die sog. Ler Stengel vom 14. Mai 1904 suchte diese Mängel 
zu heben. Uberweisungssteuern blieben die Stempelabgaben und 
Branntweinverbrauchsabgabe, außerdem wurden Maeischbottich- und 
Branntweinmaterialsteuer überwiesen. Die Matrikularbeiträge 
wurden nunmehr auch bei Deckung des Reichsbedarfs durch Reichs- 
steuern für dauernd zulässig erklärt (RV. Art 70). 
Das Gesetz vom 3. Juni 1906 betreffend die Ordnung des 
Reichshaushalts überwies den Bundesstaaten ein Drittel des Roh- 
ertrags der verlangten Erbschaftssteuer. Soweit die Matrikular- 
beiträge in einem Rechnungsjahr den Sollbetrag der Überweisungen 
um mehr als 40 Pf. auf den Kopf der Bevölkerung überstiegen, 
wurde die Erhebung für dieses Jahr ausgesetzt, und die Erhebung 
fand, wenn der Mehrbetrag sich auch nach der Rechnung ergab, 
erst im Juli des drittfolgenden Rechnungsjahres statt. Das Finanz- 
gesetz vom 15. Juli 1909 hat die bereits gestundeten Matrikular- 
beiträge auf Anleihen übernommen, im übrigen jede weitere Stundung. 
und Bindung beseitigt.
	        
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