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Bundesstaaten zur Deckung seiner Ausgaben um. Der norddeutsche
Bund und das Deutsche Reich hatten zwar eigene Einnahmen, doch
nicht in ausreichendem Maße. Daher blieb es vorläufig ergänzend
bei den Matrikularbeiträgen.
Erst 1879 durch den neuen Zolltarif und die Erhöhung der
Tabaksteuer wurden die eigenen Einnahmen des Reiches in dem
Maße gesteigert, daß man der Matrikularbeiträge entraten konnte.
Dagegen hatte man jedoch Bedenken vom föderalistischen Stand-
punkte wie vom parlamentarischen als einer Gefährdung des Budget-
rechts. Deshalb bestimmte die Frankensteinsche Klausel, Zölle und
Tabaksteuer sollten nur bis zum Betrage von 130 Millionen Mark
jährlich dem Reiche verbleiben, die Erträge im übrigen an die
Einzelstaaten nach der Bevölkerungszahl verteilt werden. Später
wurden auch noch andere Steuern zur Verteilung bestimmt. Finanz-
wirtschaft des Reiches und des Einzelstaates waren dadurch in
der unglücklichsten Weise verkoppelt. In guten Jahren bekamen
die Einzelstaten mehr vom Reiche an Überweisungen, als sie ihm
an Matrikularbeiträgen zahlten, bei Steigerung der Finanzbedürfnisse
des Reiches mußten sie dagegen zuzahlen.
Die sog. Ler Stengel vom 14. Mai 1904 suchte diese Mängel
zu heben. Uberweisungssteuern blieben die Stempelabgaben und
Branntweinverbrauchsabgabe, außerdem wurden Maeischbottich- und
Branntweinmaterialsteuer überwiesen. Die Matrikularbeiträge
wurden nunmehr auch bei Deckung des Reichsbedarfs durch Reichs-
steuern für dauernd zulässig erklärt (RV. Art 70).
Das Gesetz vom 3. Juni 1906 betreffend die Ordnung des
Reichshaushalts überwies den Bundesstaaten ein Drittel des Roh-
ertrags der verlangten Erbschaftssteuer. Soweit die Matrikular-
beiträge in einem Rechnungsjahr den Sollbetrag der Überweisungen
um mehr als 40 Pf. auf den Kopf der Bevölkerung überstiegen,
wurde die Erhebung für dieses Jahr ausgesetzt, und die Erhebung
fand, wenn der Mehrbetrag sich auch nach der Rechnung ergab,
erst im Juli des drittfolgenden Rechnungsjahres statt. Das Finanz-
gesetz vom 15. Juli 1909 hat die bereits gestundeten Matrikular-
beiträge auf Anleihen übernommen, im übrigen jede weitere Stundung.
und Bindung beseitigt.