Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Nach dem Finanzgesetze vom 15. Juli 1909 erhalten von dem 
Rohertrage der Erbschaftssteuer das Reich ¾, die Bundesstaaten ¼. 
Außerdem wird den Einzelstaaten die Reineinnahme der Brannt- 
weinsteuer nach der Kopfzahl der Bevölkerung überwiesen. Auf 
letztere Uberweisung haben Bayern, Württemberg und Baden ein 
Reservatrecht. Andere Uberweisungssteuern gibt es nicht mehr. 
II. Finanzbehörden. 
1. Privatwirtschaftliche Einnahmen. Die Verwaltung des 
Grundbesitzes erfolgt durch die Behörden, zu deren Dienste er be- 
stimmt ist. 
Die Behörden für Post und Telegraphie sind später zu er- 
örtern (vgl. § 49). Unter dem Reichspostamte steht auch die Ver- 
waltung der Reichsdruckerei. 
Für die Eisenbahnen besteht das dem Reichskanzler unter- 
geordnete Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, 
in Personalunion mit dem preußischen Ministerium der öffentlichen 
Arbeiten, darunter die Generaldirektion in Straßburg. 
2. Die Verwaltung der Zölle und sonstigen Reichssteuern 
ist dagegen Sache des Einzelstaates geblieben. Der Einzelstaat zieht 
nicht nur die betreffenden Steuern, er tritt auch allein dem einzelnen 
Steuerpflichtigen gegenüber als Steuergläubiger auf. Der Einzel- 
staat hat nur die Verpflichtung, den Nettoertrag der Stenern nach 
Abzug der Verwaltungskosten, deren Höhe von Reichs wegen ein- 
heitlich bestimmt ist, an die Reichskasse abzuliefern. 
Das Reich muß jedoch eine Kontrolle über die Verwaltung 
seiner Steuern haben. Die Aufsicht war im Zollverein eine 
wechselseitige der Vereinsstaaten untereinander. An deren Stelle 
ist jetzt die kaiserliche Aufsicht getreten. Der Kaiser überwacht die 
Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, die er 
den Zoll- und Steuerämtern und den Direktivbehörden der ein- 
zelnen Staaten nach Vernehmung des Bundesratsausschusses für 
Zoll= und Steuerwesen zuordnet. Wie aber die keaiserliche Ver- 
waltung nirgends der einzelstaatlichen übergeordnet ist, so kann 
sie auch hier Mängel nicht selbst abstellen. Anzeigen über Mängel 
sind vielmehr dem Bundesrate zur Beschlußfassung vorzulegen. 
(RV. Art. 30).
	        
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