Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Reiches, sondern von Vereinbarungen der deutschen Staaten neben 
der Reichsverfassung über Betriebsmittel, Tarifwesen usw. zu er- 
warten. 
II. Post und Telegraphie. 
Post und Telegraphie werden behandelt im achten Abschnitte 
der Reichsverfassung Art. 48 ff. 
Post und Telegraphie sind unbeschadet des später zu behandeln- 
den bayrischen und württembergischen Reservatrechts einheitliche 
Verkehrsanustalten des Reiches (RV. Art. 48 Abs. 1). 
Demgemäß hat das Reich ausschließlich das Recht der Gesetz- 
gebung und das Recht der vertragsmäßigen Regelung des Post- 
und Telegraphenverkehrs gegenüber dem Auslande. Das gilt auch 
für Bayern und Württemberg. Nur die reglementarischen und 
Tarifbestimmungen über den Verkehr innerhalb Bayerns und 
Württembergs sind dem Landesrechte überlassen. Und nur über 
den unmittelbaren Verkehr mit den Nachbarstaaten Osterreich und 
der Schweiz dürfen Bayern und Württemberg völkerrechtliche Ab- 
kommen treffen (RV. Art. 52). 
Die Grenze zwischen Gesetz und Verordnung (reglemen- 
tarische Festsetzung und administrative Anordnung) wird bestimmt 
durch Verweisung auf die im norddeutschen Bunde maßgebend ge- 
wesenen Grundsätze (RV. Art. 48 Abs. 2). Die norddeutsche 
Bundesverfassung verweist ihrerseits wieder auf das preußische 
Recht. Daraus ergibt sich der allgemeine Grundsatz, daß alles, 
was nicht von der Gesetzgebung in Anspruch genommen wird, der 
Verordnung anheimfällt. Der Erlaß dieser Verordnungen steht 
dem Kaiser zu (RV. Art. 50 Abs. 2). 
Wie der Kaiser das verfassungsmäßige Haupt der Reichs- 
verwaltung ist, so gilt das auch von der Post= und Telegraphen- 
verwaltung. Alle ihre Behörden sind daher keaiserliche. 
Die oberste Verwaltung steht dem Reichspostamte zu, das 
dem Reichskanzler untergeordnet ist (vgl. § 45). Unter dem Reichs- 
postamte führen die Verwaltung Oberpostdirektionen, deren Bezirke 
etwa den preußischen Regierungsbezirken entsprechen. Darunter 
stehen endlich die einzelnen Post= und Telegraphenämter. 
Das Reichspostgebiet deckt sich nun nicht mit dem Reichs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.