Reiches, sondern von Vereinbarungen der deutschen Staaten neben
der Reichsverfassung über Betriebsmittel, Tarifwesen usw. zu er-
warten.
II. Post und Telegraphie.
Post und Telegraphie werden behandelt im achten Abschnitte
der Reichsverfassung Art. 48 ff.
Post und Telegraphie sind unbeschadet des später zu behandeln-
den bayrischen und württembergischen Reservatrechts einheitliche
Verkehrsanustalten des Reiches (RV. Art. 48 Abs. 1).
Demgemäß hat das Reich ausschließlich das Recht der Gesetz-
gebung und das Recht der vertragsmäßigen Regelung des Post-
und Telegraphenverkehrs gegenüber dem Auslande. Das gilt auch
für Bayern und Württemberg. Nur die reglementarischen und
Tarifbestimmungen über den Verkehr innerhalb Bayerns und
Württembergs sind dem Landesrechte überlassen. Und nur über
den unmittelbaren Verkehr mit den Nachbarstaaten Osterreich und
der Schweiz dürfen Bayern und Württemberg völkerrechtliche Ab-
kommen treffen (RV. Art. 52).
Die Grenze zwischen Gesetz und Verordnung (reglemen-
tarische Festsetzung und administrative Anordnung) wird bestimmt
durch Verweisung auf die im norddeutschen Bunde maßgebend ge-
wesenen Grundsätze (RV. Art. 48 Abs. 2). Die norddeutsche
Bundesverfassung verweist ihrerseits wieder auf das preußische
Recht. Daraus ergibt sich der allgemeine Grundsatz, daß alles,
was nicht von der Gesetzgebung in Anspruch genommen wird, der
Verordnung anheimfällt. Der Erlaß dieser Verordnungen steht
dem Kaiser zu (RV. Art. 50 Abs. 2).
Wie der Kaiser das verfassungsmäßige Haupt der Reichs-
verwaltung ist, so gilt das auch von der Post= und Telegraphen-
verwaltung. Alle ihre Behörden sind daher keaiserliche.
Die oberste Verwaltung steht dem Reichspostamte zu, das
dem Reichskanzler untergeordnet ist (vgl. § 45). Unter dem Reichs-
postamte führen die Verwaltung Oberpostdirektionen, deren Bezirke
etwa den preußischen Regierungsbezirken entsprechen. Darunter
stehen endlich die einzelnen Post= und Telegraphenämter.
Das Reichspostgebiet deckt sich nun nicht mit dem Reichs