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An Stelle des Landesausschusses ist seit 1911 der Landtag
in zwei Kammern getreten.
Die erste Kammer besteht aus den Bischöfen von Straßburg
und Metz oder bei Sedisvakanz dem Bistumsverweser, je einem
Vertreter der Augsburgischen Konfession und der reformierten
Kirche, dem Oberlandesgerichtspräsidenten, je einem Vertreter der
Universität, der israelitischen Konsistorien, der Städte Straßburg,
Metz, Kolmar, Mühlhausen und der dortigen Handelskammern,
je zwei von den Interessenvertretungen gewählten Vertretern der
Landwirtschaft und des Handwerks und endlich vom Kaiser auf
Vorschlag des Bundesrates ernannten Mitgliedern, deren Zahl
die der übrigen nicht übersteigen darf. Arbeitervertreter (3) sind
vorbehalten, sobald eine gesetzliche Organisation des Arbeiterstandes
geschaffen ist. Wahl oder Ernennung gilt auf fünf Jahre vom
Tage der Mitteilung an.
Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen
mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe des Wahlgesetzes hervor.
Wahlberechtigt sind die männlichen Reichsangehörigen von minde-
stens 25 Jahren, die seit mindestens drei Jahren (Beamte, Reli-
gionsdiener und öffentliche Lehrer seit einem Jahre) in Elsaß-
Lothringen ihren Wohnsitz haben. Die Wahlberechtigung ruht für
aktive Militärpersonen. Ausgeschlossen sind ferner Entmündigte
oder Bevormundete, im Konkurse Befindliche, mit Steuern Rück-
ständige, ehrenrührig Bestrafte auf fünf Jahre und nicht im Be-
sitee der bürgerlichen Ehrenrechte Befindliche und wer Armen-
unterstützung bezieht oder im letzten Jahre bezogen hat. Die
Wahlen erfolgen auf fünf Jahre vom Tage der allgemeinen Wahl
gerechnet. Über bestrittene Wahlen entscheidet der oberste Ver-
waltungsgerichtshof, bis zu seiner Einrichtung ein Senat des
Oberlandesgerichtes.
Der Landtag, dessen Mitglieder auf die Verfassung und den
Kaiser vereidigt werden, ist alljährlich vom Kaiser zu berufen und
hat die übliche parlamentarische Stellung. Die Mitglieder beider
Kammern erhalten Diäten.
2. Funktionen.
a) Gesetzgebung. In Betracht kommt hier nur die sog.