Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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An Stelle des Landesausschusses ist seit 1911 der Landtag 
in zwei Kammern getreten. 
Die erste Kammer besteht aus den Bischöfen von Straßburg 
und Metz oder bei Sedisvakanz dem Bistumsverweser, je einem 
Vertreter der Augsburgischen Konfession und der reformierten 
Kirche, dem Oberlandesgerichtspräsidenten, je einem Vertreter der 
Universität, der israelitischen Konsistorien, der Städte Straßburg, 
Metz, Kolmar, Mühlhausen und der dortigen Handelskammern, 
je zwei von den Interessenvertretungen gewählten Vertretern der 
Landwirtschaft und des Handwerks und endlich vom Kaiser auf 
Vorschlag des Bundesrates ernannten Mitgliedern, deren Zahl 
die der übrigen nicht übersteigen darf. Arbeitervertreter (3) sind 
vorbehalten, sobald eine gesetzliche Organisation des Arbeiterstandes 
geschaffen ist. Wahl oder Ernennung gilt auf fünf Jahre vom 
Tage der Mitteilung an. 
Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen 
mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe des Wahlgesetzes hervor. 
Wahlberechtigt sind die männlichen Reichsangehörigen von minde- 
stens 25 Jahren, die seit mindestens drei Jahren (Beamte, Reli- 
gionsdiener und öffentliche Lehrer seit einem Jahre) in Elsaß- 
Lothringen ihren Wohnsitz haben. Die Wahlberechtigung ruht für 
aktive Militärpersonen. Ausgeschlossen sind ferner Entmündigte 
oder Bevormundete, im Konkurse Befindliche, mit Steuern Rück- 
ständige, ehrenrührig Bestrafte auf fünf Jahre und nicht im Be- 
sitee der bürgerlichen Ehrenrechte Befindliche und wer Armen- 
unterstützung bezieht oder im letzten Jahre bezogen hat. Die 
Wahlen erfolgen auf fünf Jahre vom Tage der allgemeinen Wahl 
gerechnet. Über bestrittene Wahlen entscheidet der oberste Ver- 
waltungsgerichtshof, bis zu seiner Einrichtung ein Senat des 
Oberlandesgerichtes. 
Der Landtag, dessen Mitglieder auf die Verfassung und den 
Kaiser vereidigt werden, ist alljährlich vom Kaiser zu berufen und 
hat die übliche parlamentarische Stellung. Die Mitglieder beider 
Kammern erhalten Diäten. 
2. Funktionen. 
a) Gesetzgebung. In Betracht kommt hier nur die sog.
	        
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