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Landesgesetzgebung, die außerhalb der gemeingültigen Zuständigkeit
des Reiches liegt. Inhaber dieser Landesgesetzgebung ist aber
selbstverständlich auch das Reich.
Die Formen der Gesetzgebung haben mannigfach geschwankt.
In der Periode der Diktatur (1871—1874) hatte die Ausübung
der Gesetzgebung der Kaiser mit Zustimmung des Bundesrates,
nur bei Aufnahme von Anleihen und Übernahme von Garantien
für Elsaß-Lothringen war auch die Zustimmung des Reichstages
erforderlich. Seit Inkrafttreten der Reichsverfassung (1874—1877)
war unter allen Umständen die Zustimmung von Bundesrat und
Reichstag geboten. Erst seit 1877 konnte die Zustimmung des
Reichstages durch die des Landesausschusses ersetzt werden. End-
lich seit 1911 sind Bundesrat und Reichstag nur noch zuständig
für Abänderung des Verfassungsgesetzes und des Wahlgesetzes,
für die gewöhnliche Landesgesetzgebung sind sie ausgeschaltet.
In der dem Kaiser übertragenen Ausübung der Staatsgewalt
liegt auch die des Gesetzgebungsrechts. Was für die gemeingültige
Zuständigkeit des Reiches bestritten ist, erscheint daher für die
elsaß-lothringische Landesgesetzgebung zweifellos, nämlich daß der
Kaiser im Namen des Reiches Träger des Sanktionsrechts ist
und ein absolutes Veto hat. Der Kaiser ist nur gebunden an
die Zustimmung der beiden Kammern des Landtags, die auch
ihrerseits das Recht der Initiative haben. Das Etatsgesetz ist zuerst
der zweiten Kammer vorzulegen und kann von der ersten nur im
ganzen angenommen oder abgelehnt werden. Die zweite Kammer
kann Erhöhungen der Ausgabeposten nur mit Zustimmung der
Regierung vornehmen.
Gegenstand der Gesetzgebung ist nach dem im Reichslande
herrschend gewesenen Grundsatze des französischen Rechts von der
Teilung der Gewalten der Erlaß aller Rechtssätze von Staats
wegen. Außerdem sind der Gesetzgebung noch andere Gegenstände
überwiesen, so die alljährliche Feststellung des Landeshaushaltetats,
die Aufnahme von Anleihen, die Übernahme von Garantien für
das Reichsland.
Für die Verkündigung der Gesetze besteht ein besonderes
elsaß-lothringisches Gesetzblatt. Mangels anderweiter Bestimmung