Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Contentieux, dessen Umfang jedoch durch die deutsche Gesetz- 
gebung sehr abgenommen hat. 
Die unter der Provinzialverwaltung stehenden Bezirke sind 
nichts anderes als die französischen Departements mit ihrer Or- 
ganisation unter Verdeutschung der Namen. Die Departements 
wurden zu Bezirken, an die Stelle der Bezeichnung nach Fluß- 
namen trat die nach Landschaften, Unterelsaß, Oberelsaß, Loth- 
ringen. Aus dem Präfekten wurde der Bezirkspräsident, das Be- 
zirkspräsidium, an dessen Spitze er steht, ist eine bureaukratisch 
organisierte Behörde und hat mit der preußischen Regierung nichts 
zu tun. Für kommunale Zwecke und einzelne Angelegenheiten der 
allgemeinen Landesverwaltung hat das Departement eine Vertretung 
in dem Conseil général, dieser verwandelte sich in Elsaß--Loth- 
ringen in den Bezirkstag. Der unter dem Vorsitze des Präfekten 
tätige Conseil de préfecture, der, aus Verwaltungsbeamten zu- 
sammengesetzt, kollegial die Angelegenheiten des Contentieux in 
erster Instanz zu erledigen hat, wurde zum Bezirksrate. 
Das unter dem Departement stehende Arrondissement mit 
seinem Unterpräfekten und einem Conseil d’arrondissement hat 
in Frankreich eine sehr geringe Bedeutung und ist auf die all- 
gemeine Landesverwaltung beschränkt. In Elsaß-Lothringen hat 
man zunächst den Umfang bedeutend verkleinert. Aus dem Arron- 
dissement wurde der Kreis. An die Spitze trat der Kreisdirektor, 
ihm zur Seite als gewählte Vertretung der Kreistag. Außerdem 
ist man aber bemüht gewesen, durch Übertragung verschiedener 
Obliegenheiten auf den Kreis die Verwaltung zu dezentralisieren 
und dem Kreise eine selbständige Bedeutung zu geben, die das 
französische Arrondissement nicht hatte. 
Die Gemeindeverfassung ist allerdings unter deutscher Herr- 
schaft neu geregelt, doch entsprechend den Grundsätzen des fran- 
zösischen Rechts. 
2. Einzelne Verwaltungsgebiete. 
a) Auswärtiges. Eine auswärtige Verwaltung des Reichs- 
landes kann es nicht geben, da Elsaß-Lothringen kein Staat ist 
und in völkerrechtlicher Hinsicht vom Reiche gedeckt wird. 
b) Kriegswesen. Eine Verteilung der Befugnisse zwischen
	        
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