Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Reichsland eine juristische Person nicht bloß kommunalen, sondern 
staatlichen Charakters. 
Die Einnahmen und Ausgaben werden daher durch besondere 
Etats im Wege der elsaß-lothringischen Landesgesetzgebung fest- 
gestellt. Nach Ablauf des Etatsjahres bleibt die Regierung bis 
zum Inkrafttreten des neuen Etatsgesetzes, soweit die Einnahmen 
aus besonderen Gesetzen nicht ausreichen, ermächtigt, Schatzanwei- 
sungen zur Deckung der rechtlich notwendigen Ausgaben aus- 
zugeben. Die Kontrolle liegt nach den allgemeinen Grundsätzen 
des Reichsrechts, die wiederum die preußischen sind, dem Rechnungs- 
hofe des deutschen Reiches ob. Die Regierung hat dann alljähr- 
lich dem Landtage Rechnung zu legen. Auch ist die Aufnahme 
von Anleihen, die Übernahme von Garantien auf Grund der 
Landesgesetzgebung zulässig. 
Grundsätzlich hat der Landesfiskus alle diejenigen Einnahmen, 
die auch sonst das Reich nicht für sich in Anspruch nimmt, aus 
Domänen und Forsten, staatlichen Gewerbebetrieben wie der aus 
dem französischen Monopole übrig gebliebenen Straßburger Tabak- 
manufaktur, allen direkten Steuern und einigen indirekten. Die 
Regel erleidet nur zwei Ausnahmen. Die Eisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen sind Eigentum und Einnahmequelle des Reiches ge- 
blieben. Andererseits ist die Biersteuer dem Reichslande verblieben, 
das dafür entsprechend höhere Matrikularbeiträge an die Reichs- 
kasse zu entrichten hat (vgl. § 48). 
Dagegen hat das Reichsland alle diejenigen Ausgaben zu 
bestreiten, die sonst dem Einzelstaate obliegen, also z. B. für die 
innere Verwaltung, die Justiz, Kirche und Schule. 
f Kirche und Schule. Für das Verhältnis des Staates zu 
den Religionsgemeinschaften hat sich im wesentlichen die in Frank- 
reich selbst jetzt beseitigte französische Gesetzgebung behauptet. Ins- 
besondere gilt für die katholische Kirche das Konkordat von 1801. 
Da jedoch das dort vorgesehene Ernennungsrecht des Staatsober= 
hauptes für die Bischofsämter von der Kurie nie akatholischen 
Fürsten zugestanden wird, bleibt nur die Ernennung durch den 
Papst nach vorheriger Verständigung mit dem Staate über die 
Personenfrage.
	        
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