Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

— 227 — 
1. Verwaltungsorganisation. 
a) Oberste Verwaltung im Inlande. Die oberste Verwal- 
tung wurde ursprünglich, da es sich wesentlich um Feststellung des 
Verhältnisses zu anderen Staaten handelte, von dem Auswärtigen 
Amte geführt. In diesem entwickelte sich für die Verwaltung der 
Schutzgebiete eine besondere Kolonialabteilung unter einem Direktor. 
Seit der Verordnung vom 12. Dezember 1894 war sie dem Staats- 
sekretär des Auswärtigen Amtes nur noch insoweit untergeordnet, 
als die Beziehungen zu auswärtigen Staaten und die allgemeine 
Politik in Frage kamen, sonst stand sie unmittelbar unter dem 
Reichskanzler. Die Umbildung der Kolonialabteilung zu einem 
Reichskolonialamte mit einem Staatssekretäre an der Spitze 
nach dem Typus der übrigen obersten Reichsämter erfolgte durch 
Allerhöchsten Erlaß vom 17. Mai 1907. Eine Abteilung des 
Kolonialamtes bildet das Kommando der Schutztruppen. 
Der Kolonialabteilung stand als sachverständiger Beirat der 
durch Erlaß vom 10. Oktober 1890 errichtete Kolonialrat zur 
Seite. Er wurde jedoch durch Erlaß vom 17. Februar 1908 
aufgelöst. Es ist nur noch die Zuziehung von Sachverstän= 
digen-Kommissionen seitens des Reichskolonialamtes vor- 
gesehen. 
Das ostasiatische Pachtgebiet von Kiaotschau steht als Marine- 
station nicht unter der obersten Verwaltung des Reichskolonial- 
amtes, sondern unter der des Reichsmarineamtes. 
b) Verwaltung in den Schutzgebieten. Zur Vertretung 
der Reichsgewalt in den einzelnen Schutzgebieten, soweit die Ver- 
waltung nicht Gesellschaften übertragen war, wurden anfangs 
kaiserliche Kommissare bestellt. Sie erhielten später in den größeren 
Schutzgebieten den Titel von Gouverneuren, in den kleineren den 
von Landeshauptleuten. 
Gegenwärtig steht an der Spitze jedes Schutzgebietes ein Gou- 
verneur als der verantwortliche Chef der gesamten bureaukratisch 
organisierten Verwaltung. Dem Gouverneur sind die erforder- 
lichen oberen Beamten untergeordnet. Als beratendes Organ steht 
dem Gouverneur ein Gouvernementsrat in gleicher Weise zur 
Seite wie früher dem Kolonialdirektor der Kolonialrat. (Verf. 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.