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vom 24. Dez. 1903.) Der Gouverneur von Kiaotschau ist stets
Marineoffizier. In Südwestafrika tritt an die Stelle des Gou-
vernementsrates der Landesrat.
Die größeren Schutzgebiete zerfallen in Bezirksämter, an deren
Spitze Bezirksamtmänner stehen.
Durch Verordnung vom 3. September 1899 ist der Reichs-
kanzler ermächtigt, Wohnplätze zu kommunalen Verbänden mit
juristischer Persönlichkeit zu vereinigen. Das war seit 1901 in
Ostafrika geschehen, wo die Bezirke zu Bezirksverbänden mit
Bezirksräten (Bezirksamtmann und fünf ernannte Mitglieder)
gestaltet waren. Doch wurden diese Kommunalverbände wieder
aufgehoben.
In Südwestafrika ist durch Verordnung des Reichskanzlers
vom 28. Januar 1909 die Selbstverwaltung eingeführt mit Ge-
meindeverbänden (Gemeinderat und Gemeindevorsteher, beide ge-
wählt), Bezirksverbänden (Bezirksamtmann und vier gewählte
Mitglieder) und Landesrat (Mitglieder z. T. von Bezirksräten
gewählt, z. T. ernannt mit hauptsächlich beratender Stimme).
Alle Beamte der Schutzgebiete sind Reichsbeamte, und zwar
als solche des auswärtigen Dienstes politische Beamte, die jederzeit
zur Disposition gestellt werden können. Doch werden sie als
Landesbeamte bezeichnet, da sie ihr Gehalt aus der Kasse des ein-
zelnen Schutzgebietes beziehen. Auch unterstehen sie besonderen
Disziplinarbehörden.
Ihre Ergänzung findet die Verwaltung des Reiches in der
der einheimischen Häuptlinge. Doch haben diese selbst da, wo die
deutsche Herrschaft auf Grund besonderer Schutzverträge mit ihnen
begründet ist, keine eigene Staatsgewalt, sondern sind lediglich Or-
gane der deutschen Verwaltung für die einheimische Bevölkerung.
2. Einzelne Verwaltungsgebiete.
a) Auswärtiges. Da die Schutzgebiete völlerrechulih Inland
sind, also durch das Reich gedeckt werden, kommt eine besondere
auswärtige Verwaltung für sie nicht in Frage.
b) Krieg. Überseeische Garnisonen wurden von der ursprüng-
lichen Bismarckschen Kolonialpolitik abgelehnt. Erst der ostafrika-
nische Aufstand von 1890 nötigte zur Bildung der Wißmann-