Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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truppe, deren Mitglieder in einem privaten Dienstverhältnisse zum 
Reichskommissar Wißmann standen. Danach sah man sich in 
Ostafrika und demnächst auch in anderen afrikanischen Schutz- 
gebieten zur Bildung von Schutztruppen genötigt. Die besonderen 
Gesetze für Ostafrika von 1891 und für Südwestafrika und Ka- 
merun von 1895 wurden zusammengefaßt in einem Gesetze über 
die afrikanischen Schutztruppen vom 7. Juli 1896. 
Die Bildung der Schutztruppen, deren oberster Kriegsherr 
der Kaiser ist, beruht grundsätzlich auf Werbung. Die Ergänzung, 
erfolgt für Offiziere und Unteroffiziere, in Südwestafrika auch Ge- 
meine auf Grund freiwilliger Meldung, im übrigen aus ange- 
worbenen Farbigen. Durch kaiserliche Verordnung kann Reichs- 
angehörigen auch die Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht in der 
Schutztruppe gestattet werden. Das ist für die nur aus Deutschen 
gebildete südwestafrikanischer Schutztruppe geschehen. Auch ist bei 
Gefahr die Einberufung beurlaubter Wehrpflichtiger, die sich in. 
einem Schutzgebiete aufhalten, zu der Schutztruppe gestattet. 
Die deutschen Angehörigen der Schutztruppe stehen gesetz- 
lich unter deutschem Militärstrafrechte und Strafverfahren. Auch 
sind ihre Versorgungsansprüche gesetzlich geregelt. Für die 
Farbigen greift in diesen Beziehungen die Regelung durch Ver- 
ordnung Platz. 
In dem Gebiete von Kiaotschau sind Truppenteile der 
Marine stationiert. 
Jc) Justiz. Gerichtsverfassung, Verfahren und materielles 
Recht haben nur für Weiße eine gesetzliche Grundlage in 
dem Schutzgebietsgesetze, das den Gegenstand unter Bezugnahme 
auf das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 
regelt. 
Richter erster Instanz ist an Stelle des Konsuls der vom 
Reichskanzler mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte 
Beamte. Die richterliche Tätigkeit ist jetzt im allgemeinen von 
der Verwaltung getrennt. Kleinere Schutzgebiete bilden einen 
eigenen Gerichtsbezirk, größere sind in mehrere Bezirke eingeteilt. 
Der Richter heißt meist Bezirksrichter, in Kiaotschau Oberrichter, 
weil er die obere Instanz für die Chinesen bildet. Der Richter
	        
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