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entscheidet allein in den Sachen, für die in Deutschland der ein-
zelne Amtsrichter zuständig ist, unter Zuziehung von zwei, in
wichtigeren Sachen vier Beisitzern aus der Zahl der Gerichts-
eingesessenen in den Sachen, die in Deutschland zur Zuständig-
keit der Schöffengerichte, der Landgerichte und der Schwurgerichte
gehören.
Als Gericht zweiter Instanz besteht in den größeren Schutz-
gebieten ein eigenes Gericht, kleinere sind an ein anderes ange-
schlossen, z. B. umfaßt Kamerun auch Togo. Das Gericht besteht
aus einem Oberrichter und vier Beisitzern. Statt dessen kann
auch ein Konsulargericht mit der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz
betraut werden. Eine einheitliche oberste Gerichtsbarkeit dritter
Instanz besteht nicht.
Das anzuwendende Recht ist das deutsche Privat-, Straf-
und Prozeßrecht vorbehaltlich einzelner Abänderungen, die auf
Grund besonderer Ermächtigungen des Schutzgebietsgesetzes im Wege
kaiserlicher Verordnung getroffen werden können.
Die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen ist Verwaltungs-
sache. Sie wird von deutschen Behörden meist nur ausgeübt in
wichtigeren Fällen, und wo das deutsche Interesse beteiligt ist, sonst
den einheimischen Häuptlingen überlassen.
4) Innere Verwaltung. Eine gesetzliche Grundlage hat nur
das Polizeiverordnungsrecht im Anschlusse an das Konsulargerichts-
barkeitsgesetz und das Personenstandswesen für Weiße. Im übrigen
handelt es sich um gesetzlich nicht gebundene Verwaltung.
e) Finanzen. Nach dem Gesetze vom 30. März 1892 sind
die Schutzgebiete eigene juristische Personen und haben einen
Landesfiskus.
Demgemäß wird für jedes Schutzgebiet alljährlich ein eigener
Etat festgestellt in der Form des Reichsgesetzes. Auch die Rech-
nungskontrolle erfolgt ebenso wie im Reiche.
Dagegen haben die Einnahmen keine gesetzliche Grundlage.
Sie bestehen in Kronland, etwaigen Gewerbebetrieben, wie Eisen-
bahnen, und Steuern, die im Verordnungswege eingeführt werden
können. Die Erträge der ostafrikanischen Zölle sind bis zur Til-
gung der von der ostafrikanischen Gesellschaft zur Auszahlung des