Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Scholastik an und hat von zwei Gesichtspunkten die Entstehung 
des Staates zu erklären versucht, von dem der Übermacht und von 
dem des Vertragsstaates. 
Die Lehre von der Übermacht hat sich nur vereinzelten An— 
klanges zu erfreuen gehabt. Unter den ursprünglich gleichen Natur- 
menschen soll ein einzelner Übermensch eine Übermacht für sich be- 
gründet und dadurch eine Staats= und Rechtsordnung hergestellt 
haben. Allein die Übermacht würde nur ein augenblickliches Ge- 
waltverhältnis, nicht eine dauernde Ordnung erklären. 
Viel bedeutungsvoller war die Lehre vom Vertragsstaate. 
Die ursprünglich freien und gleichen Naturmenschen sollen sich 
mit dem Entschlusse: „Exeundum ex statu naturali“ durch Ver- 
trag in eine Staatsgemeinschaft begeben haben. Über Inhalt und 
Wirkung des Vertrages gingen die Ansichten auseinander. Meist 
nahm man einen Vertrag als ausreichend an, Pufendorf") erfordert 
ein Pactum unionis zum Zwecke der Vereinigung und ein Pactum 
subjectionis zwecks Unterwerfung der Vereinigung unter eine höchste 
Staatsgewalt. Als Wirkung nimmt Hobbes"") die rechtlose Unter- 
wetfung des einzelnen unter den Staatsdespotismus an, Rousseaus“) 
stellt das Problem auf, zu erklären, wie der einzelne, indem er dem 
Staate gehorche, nur sich selbst gehorche, seine unveräußerliche Frei- 
heit sich bewahrt habe. 
Die Lehre vom Vertragsstaate war unhaltbar. Geschicht- 
lich ist nie ein Staat durch Vertrag entstanden. Logisch ist es. 
unmöglich, daß ein Vertrag, also ein Rechtsakt, der wie alles Recht 
den Staat zur Voraussetzung hat, den Staat geschaffen haben könnte. 
Mit dem ganzen Naturrechte gehört auch die Lehre vom Vertrags- 
staate für Deutschland der Vergangenheit an. 
Der Staat ist eine geschichtliche Tatsache und als solche die 
Voraussetzung der Rechtsordnung. 
Er erwächst zunächst organisch aus der Familie heraus, ein 
Erzeugnis des noch unbewußt wirkenden menschlichen Gemeinschafts- 
geistes. So entsteht der patriarchalische oder Geschlechterstaat. 
7) De jure naturali et gentium, Lund 1672. 
) De cive, 1647, Leviathan 1668. 
*%) Contrat social 1782.
	        
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