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II. Der Staat ist Volkssouveränetät.
Nach Abstoßung oder Vernichtung der geschichtlichen Monarchie
ist nur das Volk übrig geblieben. Es wird daher naturgemäß
Quelle aller staatlichen Gewalt. Unter dem Einflusse naturrecht-
licher Lehren vom Vertragsstaate konstituiert sich das Volk durch
die Verfassung zum Staate und überträgt die einzelnen Gewalten
auf verschiedene Träger. Je nach dem Charakter des Trägers
der Exekutivgewalt ergeben sich dabei drei verschiedene Formen.
1. Parlamentarische Mona chie.
Vorbildlich war England, wo sich in den Kämpfen der eng-
lischen Revolution die parlamentarische Monarchie ohne ein neues
geschriebenes Verfassungsreget und unter Überkleidung des Rechts-
bruches mit juristischen Fiktionen entwickelt hatte. Auf dieser
Grundlage stellen Locke und Montesquien die Lehre von der Teilung
der Gewalten auf, die notwendig die Volkssouveränetät zur Voraus-
setzung haben mußte. Die klare verfassungsmäßige Feststellung
erfolgt dann in den romanischen Staaten.
Das Volk überträgt in der Verfassung die einzelnen Staats-
funktionen verschiedenen Trägern, die Gesetzgebung der Volks-
vertretung, der gegenüber sich das positive Gesetzgebungsrecht des
Monarchen zu einem bloßen Veto abschwächt, die Rechtsprechung
unabhängigen Gerichten, die Exekutive dem Monarchen unter
ministerieller Verantwortlichkeit.
Der Monarch, von Parlamentes oder Volkes Gnaden, wenn
auch erblich berufen, vereinigt hier nicht mehr in sich alle Rechte
der Staatsgewalt. Er ist nur eines von mehreren Organen
des mit dem Volke sich deckenden Staates. Die Verfassung ist nicht
von ihm ausgegangen, sondern er regiert kraft der Verfassung.
Er hat daher nur die Rechte, die ihm Verfassung oder besondere
Gesetze ausdrücklich beilegen.
Formell sind die Träger der drei Gewalten einander gleich-
geordnet. Tatsächlich ist in der unmittelbaren Vertretung des
souveränen Volkes, der Wahlkammer des Parlaments, die oberste
Gewalt enthalten. Der Monarch hat daher politisch die Gleich-
berechtigung mit den beiden anderen Gewalten nicht behaupten
können. Vermöge des parlamentarischen Systems ist er an Aus-