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übung seiner Exekutive durch die aus der Mehrheit der Volks-
vertretung entnommenen Minister gebunden. Der Monarch wird
damit zu einer rein dekorativen Spitze des Staatsgebäudes.
2. Republik. «
Republikanische Gemeinwesen, dem aristokratischen Zuge des
Mittelalters entsprechend, vorwiegend Aristokratien, meist von ge—
ringem Umfange, hat es das ganze Mittelalter hindurch bis in
die Neuzeit gegeben. Hierher gehörten die italienischen und deutschen
Stadtstaaten, die schweizer Landsgemeinden, die sich mit benachbarten
Stadtstaaten zur Eidgenossenschaft verbunden hatten, und die nach
Abstoßung der Herrschaft der spanischen Habsburger in den Ver-
einigten Niederlanden verbundenen Landschaften. Von jenen
älteren Republiken sind nur die schweizer Kantone und die drei
freien Städte Deutschlands, beide heute einer größeren bundes-
staatlichen Gemeinschaft angehörig, im 19. Jahrhundert erhalten
geblieben. Die republikanische Organisation entspricht hier den
besonderen Verhältnissen des Kleinstaates.
Einen rein modernen Charakter haben dagegen die großen
Flächenstaaten, die nach Abstoßung der früheren monarchischen
Staatsgewalt aus geschichtlichen und politischen Gründen zur republi-
kanischen Staatsform übergegangen sind. In unverkennbarer Nach-
ahmung der monarchischen Staatsform wird hier den Bedürfnissen
des Großstaates Rechnung getragen durch die eigentümliche Ein-
richtung der Präsidentschaft.
Grundlage sind auch hier Volkssouveränetät und Teilung der
Gewalten. Das souveräne Volk überträgt durch die Verfassung
die Gewalten verschiedenen Trägern, die Exekutive in zeitlicher Be-
schränkung einem Präsidenten.
Die Präsidentschaft hat sich in zwei verschicdenen Typen
entwickelt als selbständige in den Vereinigten Staaten von Amerika
und als parlamentarische in Frankreich.
Die selbständige Präsidentschaft macht wirklich Ernst mit
der Teilung der Gewalten. Der Präsident geht daher ebenso wie
die Volksvertretung aus der Wahl des souveränen Volkes hervor.
Er übt seine Exekutive allerdings nach Maßgabe des Gesetzes, doch
völlig selbständig gegenüber der Volksvertretung durch die allein