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Dazu kommen die Insignien, Fürbitte im Kirchengebete und
Landestrauer beim Ableben.
Der Monarch hat endlich einen Hofstaat.
In den geschichtlichen Gebieten bestehen meist noch einzelne
Erbämter, die im erblichen Besitze von bestimmten alten Ministerialen-
familien sind und jetzt irgendwelche Bedeutung nicht mehr haben.
In Preußen im geschichtlichen Sinne sind die vier großen Landes-
ämter des Landhofmeisters, Oberburggrafen, Obermarschalls und
Kanzlers zu erwähnen, die, aus den Großgebietigern des deutschen Or-
dens und nach der Sakularisation den Regimentsräten oder Ober-
räten hervorgegangen, mit ostpreußischen Adligen nicht erblich be-
setzt werden und zur Mitgliedschaft des Herrenhauses berechtigen.
Der moderne Hofstaat, auf dessen Entwicklung erst burgundisch-
spanische, dann französische Einflüsse wirkten, ist einheitlich für
den ganzen Staat. Er dient der äußeren Repräsentation der
Monarchie und damit staatlichen Zwecken. Aber seine Mitglieder
sind nicht Staatsbeamte, sondern Hofbeamte und stehen als solche
in einem privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Monarchen, der
sie auch aus eigenen Mitteln besoldet.
2. Vermögensrechte. Im Patrimonialstaate waren Hof= und
Landesverwaltung noch ungetrennt. Der Landesherr bestritt die
Kosten beider aus den Erträgen des Kammergutes, den vom Reiche ver-
liehenen Regalien und ausnahmsweise den von den Ständen bewillig-
ten Steuern. Die Frage nach der rechtlichen Natur der Domänen, ob
Privateigentum der landesherrlichen Familie oder Staatseigentum,
konnte daher gar nicht aufgeworfen werden, da beides noch zusammenlief.
Erst die Bedürfnisse des modernen Staates machten eine Aus-
einandersetzung erforderlich, und zwar zuerst in Preußen. Indem
das Edikt vom 13. August 1713 die Domänen für unveräußerlich er-
klärte zugunsten des Regierungsnachfolgers, lag damit ihre Aner-
kennung als Staatseigentum ausgesprochen, eine Folgerung, die das
ALPK. II, 14 § 11 ausdrücklich zieht. Kraft seines Verfügungsrechts
über die Staatseinnahmen entnahm der König aus den Domänener=
trägen bestimmte Summen für seine und die prinzlichen Hofhaltungen.
Dieser Betrag wird durch Verordnung vom 17. Januar 1820
gesetzlich festgestellt auf 2500 000 Tlr. in Gold. Dieser als Kronfidei-