Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

— 30 — 
wohl aber besaßen solches die fränkisch-brandenburgischen Hohen- 
zollern auf das Gebiet der schwäbischen. 
b) Eheliche Abstammung. Ausgeschlossen sind alle recht- 
lichen Ersatzmittel der Ehelichkeit. Hierher gehört die Adoption, 
durch die mehrfach das römische Kaisertum sich fortpflanzte, und 
zu der auch der Bonapartismus neigte (die durch Kaiser Alexander I. 
angebotene Adoption der Prinzessin Radziwill in Preußen für 
unzureichend erachtet). Ausgeschlossen ist auch die Legitimation, sei 
es durch nachfolgende Ehe oder anderweitig. Stets zurückgewiesen 
wurden die sog. Mantelkinder. Die Streitfrage wegen der Kinder 
aus Gewissensehen, bei denen der Landesherr als Inhaber des 
landesherrlichen Kirchenregiments sich selbst von dem Erfordernisse 
der kirchlichen Trauung dispensiert hatte, hat seit der notwendig 
standesamtlichen Form, von der es keine Dispension gibt, ihre 
Bedeutung verloren. 
J0) Hausgesetzlich gültige Ehe. Hierin liegen die beiden Er- 
fordernisse der Ebenbürtigkeit und des hausgesetzlichen Konsenses. 
a) Das Erfordernis der Ebenbürtigkeit hat sich seit dem 
13. Jahrhundert entwickelt in dem Grundsatze: Der Herrenstand 
heirate nur im Herrenstande. Hieran hat der hohe Adel Deutsch- 
lands festgehalten. Das Hausrecht beruht teils auf Hausobservanz 
wie in Preußen, teils auf hausgesetzlicher Regelung. 
In Preußen gelten als ebenbürtig die Mitglieder anderer 
regierenden Häuser christlichen Bekenntnisses, die einen erblichen 
Thron inne haben. Daß letztere selbst einer alten Adelsfamilie 
angehören, ist nicht notwendig (Bernadotte, Karageorgiewitsch). 
Der Verlust des erblichen Thrones hebt die Ebenbürtigkeit nicht 
auf (Bourbon-Orleans, Bonaparte). Daher sind nach ausdrücklicher 
Bestimmung der deutschen Bundesakte Art. 14 Nr. 1 die ehemals 
reichsfürstlichen und reichsgräflichen Häuser, d. h. diejenigen, die zur 
Zeit des alten Reiches Reichsunmittelbarkeit, Landeshoheit und 
Reichsstandschaft besaßen, auch weiter als ebenbürtig zu betrachten, 
ebenso die Depossedierten von 1866. Dagegen sind nicht ebenbürtig 
Familien, deren Mitglieder einmal einen Wahlthron inne hatten, 
wie polnische Adelsfamilien und Verwandte eines Papstes, ebenso- 
wenig reichsgräfliche Personalisten (Gräfin Harrach nur morganatische
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.