Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

8 5: „Do terra nulla in mulieres hereditas non pertinebit.“ 
Dieses salische Gesetz spielte namentlich in den englisch-französischen 
Kriegen des Mittelalters eine große Rolle (vgl. Shakespeare, Henry V., 
Akt 1, Szene 2). Nach diesem agnatischen Prinzipe bewirkt nur 
die durch Männer vermittelte Verwandtschaft die Zugehörigkeit 
zum Hause mit Thronfolgerecht, weibliche Mitglieder und deren 
Abkömmlinge (Kognaten) sind ausgeschlossen. Schon zur Zeit des 
alten Reiches waren aber einzelne Gebiete, wie Osterreich, subsi- 
diäre Weiberlehen, so daß beim Aussterben des Mannsstammes 
die Erbtochter (Maria Theresia), nicht die durch den Vorzug des 
Mannsstammes zuletzt übergegangene (Regredienterbin) folgte. 
Auch jetzt haben mehrere deutsche Staaten subsidiäre kognatische 
Thronfolge (Baden seit 1818 zugunsten der Regredienterbin und 
ihrer Abkommen, des fürstlichen Hauses Hohenzollern). In Preußen 
besteht die kognatische Thronfolge auch nicht subsidiär. 
eo), Regierungsfähigkeit war altes lehenrechtliches Erfordernis 
und für die Kurhäuser in der goldenen Bulle anerkannt, so daß 
Geisteskranke, Blinde oder sonst an schweren Gebrechen leidende 
Personen nicht thronfolgefähig waren. Das neuere Recht der 
deutschen Einzelstaaten hat, unter zweckentsprechender Ausgestaltung 
der Regentschaft, das Erfordernis allgemein fallen gelassen (Bayern 
seit 1886, Lippe von 1895—1905 geisteskranke Herrscher). 
f) Bestimmtes religiöses Bekenntnis wird in Deutschland, 
anders als im Auslande, im allgemeinen nicht erfordert. Über- 
vorsichtig erfordert die württembergische Verfassungsurkunde, daß 
der König zu einem der christlichen Bekenntnisse gehört, wodurch 
sie Juden vom Throne ausschließt. 
2. Als Thronfolgeordnung können verschiedene Systeme in 
Betracht kommen. Denkbar wäre das Seniorat, wonach der 
älteste des Geschlechts folgt, wie nach dem ältesten germanischen 
Hausgesetze dem Testamentum Genserici, des Vandalenkönigs, und 
noch heute in der Türkei, oder das Majorat, wonach zunächst die 
Nähe des Verwandtschaftsgrades und unter gleich nahen Ver- 
wandten das Alter entscheidet, wie meist bei der gebundenen Erbfolge 
des niederen Adels. Als die Hausgesetze in Deutschland eine Indi- 
vidualerbfolge einführten, schloß sich jedoch der hohe Adel dem
	        
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