8 5: „Do terra nulla in mulieres hereditas non pertinebit.“
Dieses salische Gesetz spielte namentlich in den englisch-französischen
Kriegen des Mittelalters eine große Rolle (vgl. Shakespeare, Henry V.,
Akt 1, Szene 2). Nach diesem agnatischen Prinzipe bewirkt nur
die durch Männer vermittelte Verwandtschaft die Zugehörigkeit
zum Hause mit Thronfolgerecht, weibliche Mitglieder und deren
Abkömmlinge (Kognaten) sind ausgeschlossen. Schon zur Zeit des
alten Reiches waren aber einzelne Gebiete, wie Osterreich, subsi-
diäre Weiberlehen, so daß beim Aussterben des Mannsstammes
die Erbtochter (Maria Theresia), nicht die durch den Vorzug des
Mannsstammes zuletzt übergegangene (Regredienterbin) folgte.
Auch jetzt haben mehrere deutsche Staaten subsidiäre kognatische
Thronfolge (Baden seit 1818 zugunsten der Regredienterbin und
ihrer Abkommen, des fürstlichen Hauses Hohenzollern). In Preußen
besteht die kognatische Thronfolge auch nicht subsidiär.
eo), Regierungsfähigkeit war altes lehenrechtliches Erfordernis
und für die Kurhäuser in der goldenen Bulle anerkannt, so daß
Geisteskranke, Blinde oder sonst an schweren Gebrechen leidende
Personen nicht thronfolgefähig waren. Das neuere Recht der
deutschen Einzelstaaten hat, unter zweckentsprechender Ausgestaltung
der Regentschaft, das Erfordernis allgemein fallen gelassen (Bayern
seit 1886, Lippe von 1895—1905 geisteskranke Herrscher).
f) Bestimmtes religiöses Bekenntnis wird in Deutschland,
anders als im Auslande, im allgemeinen nicht erfordert. Über-
vorsichtig erfordert die württembergische Verfassungsurkunde, daß
der König zu einem der christlichen Bekenntnisse gehört, wodurch
sie Juden vom Throne ausschließt.
2. Als Thronfolgeordnung können verschiedene Systeme in
Betracht kommen. Denkbar wäre das Seniorat, wonach der
älteste des Geschlechts folgt, wie nach dem ältesten germanischen
Hausgesetze dem Testamentum Genserici, des Vandalenkönigs, und
noch heute in der Türkei, oder das Majorat, wonach zunächst die
Nähe des Verwandtschaftsgrades und unter gleich nahen Ver-
wandten das Alter entscheidet, wie meist bei der gebundenen Erbfolge
des niederen Adels. Als die Hausgesetze in Deutschland eine Indi-
vidualerbfolge einführten, schloß sich jedoch der hohe Adel dem