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Vorbilde des französischen Lehenrechts an, das die Primogenitur
hatte.
Die Primogenitur oder Linealerbfolge besteht in dem Thron-
folgerechte des ältesten Sohnes und nach seinem Fortfalle wieder
seines ältesten Sohnes mit unbeschränktem Repräsentationsrechte
bis in die entferntesten Grade, so daß erst nach vollständiger Ev—
schöpfung der ältesten Linie die nächstfolgende berufen wird. Es
kann daher trotz der entfernteren Verwandtschaft der Urenkel den
Sohn oder Bruder des Verstorbenen ausschließen (Friedrich dem
Großen folgte sein Neffe, nicht einer der überlebenden Brüder).
3. Nach Erschöpfung der ordentlichen Thronfolge können noch
Fälle der außerordentlichen Thronfolge in Frage kommen.
Erbverbrüderungen, erwachsen auf dem Boden des Patri-
monialstaates, sind Erbverträge unter mehreren landesherrlichen
Häusern, wonach beim Aussterben des einen sein Gebiet ganz oder
teilweise an den andern Vertragschließenden fallen soll. Das preußische
Königshaus verdankt Erbverbrüderungen wichtige Erwerbungen.
Altere Erbverbrüderungen sind in Kraft geblieben, soweit sie mit
dem Wesen des modernen Staates, insbesondere seiner Unteilbar-
keit vereinbar sind, daher z. B. nicht der 1373 begründete, später
mehrfach, zuletzt 1614 erneuerte Vertrag zwischen Sachsen, Hessen
und Brandenburg, der Teilung erfordert, wohl aber der Witt-
stocker Vergleich von 1442, der Brandenburg das Thronfolgerecht
in Mecklenburg gewährt.
Derzeit kann bei drohendem Erlöschen eines Hauses ein anderes
durch Verfassungsgesetz berufen werden (Oldenburg 1905).
Auch die subsidiäre kognatische Thronfolge bildet einen
außerordentlichen Fall.
9. Der Regierungsantritt.
Im Patrimonialstaate war das Rechtsverhältnis zwischen
Landesherren und Ständen ein wechselseitig bedingtes. Das prägte
sich auch in den Formen des Regierungswechsels aus. Die Stände
leisteten die Erbhuldigung gegen Bestätigung der ständischen Pri-
vilegien. Auch die absolute Monarchie hielt an diesen Formen
Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 8. Aufl.