Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Vorbilde des französischen Lehenrechts an, das die Primogenitur 
hatte. 
Die Primogenitur oder Linealerbfolge besteht in dem Thron- 
folgerechte des ältesten Sohnes und nach seinem Fortfalle wieder 
seines ältesten Sohnes mit unbeschränktem Repräsentationsrechte 
bis in die entferntesten Grade, so daß erst nach vollständiger Ev— 
schöpfung der ältesten Linie die nächstfolgende berufen wird. Es 
kann daher trotz der entfernteren Verwandtschaft der Urenkel den 
Sohn oder Bruder des Verstorbenen ausschließen (Friedrich dem 
Großen folgte sein Neffe, nicht einer der überlebenden Brüder). 
3. Nach Erschöpfung der ordentlichen Thronfolge können noch 
Fälle der außerordentlichen Thronfolge in Frage kommen. 
Erbverbrüderungen, erwachsen auf dem Boden des Patri- 
monialstaates, sind Erbverträge unter mehreren landesherrlichen 
Häusern, wonach beim Aussterben des einen sein Gebiet ganz oder 
teilweise an den andern Vertragschließenden fallen soll. Das preußische 
Königshaus verdankt Erbverbrüderungen wichtige Erwerbungen. 
Altere Erbverbrüderungen sind in Kraft geblieben, soweit sie mit 
dem Wesen des modernen Staates, insbesondere seiner Unteilbar- 
keit vereinbar sind, daher z. B. nicht der 1373 begründete, später 
mehrfach, zuletzt 1614 erneuerte Vertrag zwischen Sachsen, Hessen 
und Brandenburg, der Teilung erfordert, wohl aber der Witt- 
stocker Vergleich von 1442, der Brandenburg das Thronfolgerecht 
in Mecklenburg gewährt. 
Derzeit kann bei drohendem Erlöschen eines Hauses ein anderes 
durch Verfassungsgesetz berufen werden (Oldenburg 1905). 
Auch die subsidiäre kognatische Thronfolge bildet einen 
außerordentlichen Fall. 
9. Der Regierungsantritt. 
Im Patrimonialstaate war das Rechtsverhältnis zwischen 
Landesherren und Ständen ein wechselseitig bedingtes. Das prägte 
sich auch in den Formen des Regierungswechsels aus. Die Stände 
leisteten die Erbhuldigung gegen Bestätigung der ständischen Pri- 
vilegien. Auch die absolute Monarchie hielt an diesen Formen 
Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 8. Aufl.
	        
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