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fest. In Preußen hat eine Erbhuldigung zuletzt 1840 in Königs—
berg und Berlin stattgefunden. Bei dem Regierungswechsel von
1861 ist darauf verzichtet unter Festhaltung des Rechts der Krone.
Dem konstitutionellen Staate sind andere Formen eigen.
Thronfolge und Regierungsantritt verhalten sich zuein-
ander wie Recht und dessen Ausübung. Vermöge der Thron-
folge fällt die Krone dem Berechtigten von selbst, auch ohne sein
Wissen und Wollen, auch wenn er regierungsunfähig ist, zu. Der
Regierungsantritt bezeichnet den Beginn der Ausübung der monar-
chischen Regierung. Die Regierung antreten kann daher nur, wer
regierungsfähig ist. Dieser Regierungsantritt vollzieht sich in ge-
wissen äußeren Formen, die zum Teil verfassungsmäßig vorge-
schrieben, zum Teil bloß üblich sind.
Verfassungsmäßig erfordert wird regelmäßig, für Preußen
nach Art. 54 Vll. in einer gemeinsamen Sitzung der beiden Häuser
des Landtags, der Eid des neuen Monarchen auf treue und ge-
wissenhafte Beobachtung der Verfassung. Die Ausübung der Re-
gierung ist in Deutschland nur vereinzelt nach belgischem Vorbilde
von der vorherigen Leistung des Verfassungseides abhängig (Sachsen-
Koburg-Gotha und Oldenburg). Im übrigen, so in Preußen, ist
es verfassungsmäßige Pflicht des Monarchen, den Eid zu leisten,
aber die Unterlassung hindert ihn nicht an Ausübung der Regierung
(König Friedrich III. 1888).
Vielfach genügt im Anschlusse an die alte Erbhuldigung eine
urkundliche Versicherung bei fürstlichem Worte, die dem Landtage
überreicht und dem Landtagsarchive einverleibt wird.
Herkömmlich ist eine Proklamation des neuen Monarchen
„An mein Volk“, worin er den Untertanen von seinem Regierungs-
antritte und den Absichten für seine Regierung Kenntnis gibt.
Gegenzeichnung dieser Erlasse durch die Minister ist wenigstens in
Preußen nicht üblich, auch nicht notwendig, da kein verfügender
Regierungsakt vorliegt.
Die Krönung, im Mittelalter allgemein als religiöse Weihe
des Regierungsantritts üblich und in verschiedenen außerdeutschen
Staaten, wie England, Rußland, Skandinavien, noch jetzt herge-
bracht, findet in den deutschen Einzelstaaten im allgemeinen nicht