Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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gegeben im Falle der Minderjährigkeit. Die Volljährigkeit beginnt 
meist mit vollendetem 18. Lebensjahre, das schon die goldene Bulle 
von 1356 für die Kurhäuser festsetzte. Vereinzelt findet sich ein 
anderes Großjährigkeitsalter, z. B. bei den sächsischen Ernestinern 
das 21. Die anderen Fälle der Regentschaft werden in den Ver- 
fassungen vielfach nicht erschöpfend aufgezählt, sondern taktvoll nur 
in einer allgemeinen Formel angedeutet. So spricht die preußische 
VU. davon, daß der König minderjährig oder sonst dauernd behindert 
ist, die bayrische von einer Behinderung, für welche der König weder 
Vorsorge getroffen hat noch derzeit treffen kann. Zweifellos gehört 
hierher Geisteskrankheit. Aber auch Kriegsgefangenschaft, welche die 
persönliche Unabhängigkeit des Monarchen aufhebt, muß als Grund 
für Einsetzung einer Regentschaft betrachtet werden. 
Die Regentschaft ist Ausübung der Herrschaft für den Herrscher. 
Sie ist Ausübung. Das Recht der Herrschaft bleibt in vollem 
Umfange bei dem regierungsunfähigen Monarchen. Aber die Aus- 
übung, die der Monarch nicht haben kann, geht statt seiner auf den 
Regenten über. 
Die Herrschaft wird ausgeübt in ihrer Gesamtheit und in 
ihrem vollen Umfange, nicht bloß einzelne Herrschaftsbefugnisse. 
Unter dem Einflusse patrimonial-privatrechtlicher Ideen legen in 
dieser Beziehung einzelne Verfassungen dem Regenten gewisse Be- 
schränkungen auf, so daß während der Regentschaft keine Verfassungs- 
änderung zulässig ist, daß der Regent keine Lehen verleihen, Amter 
nicht dauernd besetzen darf. Politisch erträglich sind solche Be- 
schränkungen nur, wo dauernde Regierungsunfähigkeit vom Throne 
ausschließt, nicht, wo eine Regentschaft Menschenalter hindurch 
währen kann. Preußen kennt solche Beschränkungen nicht und hat 
daher die Regentschaft im rein staatsrechtlichen Sinne ausgestaltet. 
Nur daß der Regent namens des regierungsunfähigen Monarchen 
abdankt, ist ausgeschlossen, weil eine solche Abdankung die Voraus- 
setzungen für die rechtliche Stellung des Regenten beseitigen würde. 
Für den Herrscher wird die Regentschaft ausgeübt. Der Re- 
gent ist nicht im eigenen Namen tätig. Jeder Regierungsakt des 
Regenten trägt daher die Eingangsformel: „Im Namen Sr. Ma- 
jestät des Königs. Wir usw., Regent“ oder ähnlich.
	        
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