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gegeben im Falle der Minderjährigkeit. Die Volljährigkeit beginnt
meist mit vollendetem 18. Lebensjahre, das schon die goldene Bulle
von 1356 für die Kurhäuser festsetzte. Vereinzelt findet sich ein
anderes Großjährigkeitsalter, z. B. bei den sächsischen Ernestinern
das 21. Die anderen Fälle der Regentschaft werden in den Ver-
fassungen vielfach nicht erschöpfend aufgezählt, sondern taktvoll nur
in einer allgemeinen Formel angedeutet. So spricht die preußische
VU. davon, daß der König minderjährig oder sonst dauernd behindert
ist, die bayrische von einer Behinderung, für welche der König weder
Vorsorge getroffen hat noch derzeit treffen kann. Zweifellos gehört
hierher Geisteskrankheit. Aber auch Kriegsgefangenschaft, welche die
persönliche Unabhängigkeit des Monarchen aufhebt, muß als Grund
für Einsetzung einer Regentschaft betrachtet werden.
Die Regentschaft ist Ausübung der Herrschaft für den Herrscher.
Sie ist Ausübung. Das Recht der Herrschaft bleibt in vollem
Umfange bei dem regierungsunfähigen Monarchen. Aber die Aus-
übung, die der Monarch nicht haben kann, geht statt seiner auf den
Regenten über.
Die Herrschaft wird ausgeübt in ihrer Gesamtheit und in
ihrem vollen Umfange, nicht bloß einzelne Herrschaftsbefugnisse.
Unter dem Einflusse patrimonial-privatrechtlicher Ideen legen in
dieser Beziehung einzelne Verfassungen dem Regenten gewisse Be-
schränkungen auf, so daß während der Regentschaft keine Verfassungs-
änderung zulässig ist, daß der Regent keine Lehen verleihen, Amter
nicht dauernd besetzen darf. Politisch erträglich sind solche Be-
schränkungen nur, wo dauernde Regierungsunfähigkeit vom Throne
ausschließt, nicht, wo eine Regentschaft Menschenalter hindurch
währen kann. Preußen kennt solche Beschränkungen nicht und hat
daher die Regentschaft im rein staatsrechtlichen Sinne ausgestaltet.
Nur daß der Regent namens des regierungsunfähigen Monarchen
abdankt, ist ausgeschlossen, weil eine solche Abdankung die Voraus-
setzungen für die rechtliche Stellung des Regenten beseitigen würde.
Für den Herrscher wird die Regentschaft ausgeübt. Der Re-
gent ist nicht im eigenen Namen tätig. Jeder Regierungsakt des
Regenten trägt daher die Eingangsformel: „Im Namen Sr. Ma-
jestät des Königs. Wir usw., Regent“ oder ähnlich.