Beschluß kann nie die Regentschaft begründen, sondern sie nur an—
erkennen. Denn indem der nächste Agnat den Landtag beruft,
handelt er bereits in Ausübung der Regierungsgewalt als Regent.
Nur wenn der Landtag die Notwendigkeit der Regentschaft nicht
anerkennt, würde daraus für den nächsten Agnaten die Verpflich-
tung erwachsen, die übernommene Regentschaft sofort niederzulegen.
Ist kein regierungsfähiger Agnat vorhanden, und nicht schon
vorher gesetzliche Fürsorge getroffen, so hat das Staatsministerium vor-
läufig die Regentschaft zu übernehmen. Der von ihm sofort zu be-
rufende Landtag hat in diesem Falle nicht nur über die Notwendigkeit
der Regentschaft zu beschließen, sondern auch, wiederum in vereinigter
Sitzung beider Häuser, den Regenten zu wählen. Bis zu dessen
Regierungsantritt führt das Staatsministerium die Regierung weiter.
Auch der Regent hat wie der Monarch den Verfassungseid
in gemeinsamer Sitzung beider Häuser des Landtags zu leisten.
Die Bestimmung des Art. 58 der preußischen Vll., bis zu dieser
Eidesleistung bleibe in jedem Falle das bestehende gesamte Staats-
ministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich, könnte
zu der Annahme führen, als sei die Ausübung der Regierung durch
den Regenten von der vorherigen Eidesleistung abhängig. Allein
dies kann sich nur auf den gewählten Regenten beziehen, den die
ursprüngliche Redaktion der Vll. allein kannte, und bis zu dessen
Regierungsantritt eine provisorische Regentschaft des Staatsministe-
riums besteht. Der agnatische Regent handelt bereits als Regent
mit Berufung des Landtags, seine Regierungstätigkeit kann also
nicht von der vorherigen Eidesleistung abhängig sein.
Die Regentschaft endet, wenn ihr Grund fortgefallen ist.
Dieser Fortfall liegt ganz klar bei der Minderjährigkeit. Mit Be-
ginn des Tages, an dem der Monarch die Großjährigkeit erreicht,
hört die Regentschaft auf. In anderen Fällen sind Zweifel mög-
lich, so z. B. wenn der angeblich geisteskranke Herrscher gesund zu
sein behauptet. Entscheiden kann hier nicht ein solcher Anspruch,
sondern nur das pflichtgemäße Ermessen des Regenten, ob er den
Grund der Regentschaft für fortbestehend erachtet oder nicht.
Eine unregelmäßige Form der Regentschaft besteht in Braun-
schweig. Hier ist der Thronberechtigte nicht regierungsunfähig,