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sondern wird aus politischen Gründen nicht zum Throne zugelassen.
Er wird daher gar nicht als Throninhaber anerkannt, andererseits
auch sein Recht nicht geleugnet. Es ist eine Regentschaft „für den,
den es angeht“, gewissermaßen zur Strafe für den Throninhaber.
In ähnlicher Weise war die letzte Regentschaft in Lippe (1905)
bis zur endgültigen Entscheidung des Thronfolgestreites eine Ver-
tretung des unbekannten Inhabers. Die Entscheidung des Streites
ergab, daß der Regent die Regentschaft für sich selbst geführt hatte.
2. Die Regierungsstellvertretung wird regelmäßig in den
Verfassungsurkunden nicht erwähnt, beruht aber auf zweifellosem
Gewohnheitsrechte praeter legem, das sich aus der Zeit der ab-
soluten Monarchie in die Gegenwart fortpflanzt. In Preußen
sind Fälle dieser Art vorgekommen 1857—1859, 1878, 1887 und
1888. Aber auch in anderen Einzelstaaten sind sie nicht selten.
Voraussetzung der Regierungsstellvertretung ist, daß der
Monarch noch in vollem Umfange handlungsfähig ist. Denn
wäre er dies nicht, so müßte eine Regentschaft eintreten. Der
Monarch fühlt sich aber in seiner Arbeitskraft geschwächt, so daß
er das Bedürfnis hat, sich zu entlasten.
Demnach ist die Regierungsstellvertretung nicht gesetzliche Ver-
tretung, sondern Vertretung kraft Rechtsgeschäfts.
Die Bestellung des Vertreters beruht allein auf dem Willen
des Monarchen. Wie er ihn ernennt, kann er die öffentlichrecht-
liche Vollmacht auch jederzeit widerrufen. Selbst eine Bestellung
auf bestimmte Zeit, z. B. auf drei Monate, bedeutet nicht, daß
der Vertreter während dieser Zeit ein unentziehbares Recht hätte,
sondern daß die Vertretung nach dieser Zeit von selbst erlischt,
wenn sie nicht verlängert wird. Doch der Monarch kann auch
vorher jederzeit der Vertretung ein Ende setzen.
Die Auswahl der zu bestellenden Person ist allein Sache des
Monarchen. Es wird schuldige Rücksicht gegen den Thronfolger
sein, wenn möglich, diesen zu bestellen. Doch rechtlich notwendig
ist es nicht. Auch die Gemahlin des Monarchen, selbst ein Minister
kann mit der Stellvertretung beauftragt werden.
Den Umfang der Vertretung zu bestimmen, ist Sache des
Monarchen. Die Vertretung kann sich auf Erledigung aller Re-