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gierungsgeschäfte erstrecken. Doch würde das immer noch nicht
wie beim Regenten die Ausübung der Herrschaft in ihrer Gesamt-
heit sein. Denn dem Monarchen bleibt jederzeit das Recht, in die
Regierung einzugreifen und einzelne Regierungshandlungen selbst
vorzunehmen. Die Vertretung kann aber auch von Anfang an enger
beschränkt sein, z. B. in dem preußischen Falle von 1888 auf die-
jenigen Regierungsgeschäfte, die der erkrankte König dem Kron-
prinzen als seinem Vertreter zuwies.
Indem die volle staatsrechtliche Persönlichkeit nach Recht und
Ausübung in dem Monarchen vereinigt bleibt, ist der Vertreter
auch nicht mit ihm zusammen die Staatspersönlichkeit. Er bildet
vielmehr ein dem Monarchen untergeordnetes Organ zur Aus-
übung seiner Regierung.
Der Regierungsstellvertreter teilt daher auch nicht die mo-
narchische Unverantwortlichkeit. Er ist dem Monarchen verant-
wortlich dafür, wie er die Regierungsgeschäfte erledigt. In Preußen
gibt es dafür die Formel, der Vertreter solle die Regierung führen
„nach den ihm wohlbekannten Intentionen Seiner Majestät“, d. h.
im Sinne und Geiste der bisherigen königlichen Regierung, nicht
wie der Regent „in alleiniger Verantwortlichkeit gegen Gott“.
Ein besonderer Verfassungseid des Regierungsstellvertreters
ist nicht vorgeschrieben.
Eine Verbindung von Regentschaft und Regierungsstellver-
tretung findet sich in den Fürstentümern Reuß. Der Fürst Reuß j. L.
hat seinen Sohn, den Erbprinzen, zum Regierungsstellvertreter
in seinem Lande bestellt, außerdem führt der Erbprinz nach Verzicht
seines Vaters als nächster Agnat die Regentschaft für den geistes-
kranken Fürsten Reuß ä. L.
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Kapitel III. Die Objekte der Herrschast.
I. § 12. Das Staatsgebiet.
Das Staatsgebiet") in seinem derzeitigen Umfange ist regel-
mäßig in den Verfassungsurkunden gesetzlich festgelegt. Das
*) Vgl. Fricker, Gebiet und Gebietshoheit, Tübingen 1901.