Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Die Verleihung an Reichsinländer heißt Aufnahme. Ver- 
liehen wird nur die Staatsangehörigkeit, da die Reichsangehörig- 
keit bereits vorhanden ist. Die Aufnahme muß jedem Reichsan- 
gehörigen auf Antrag erteilt werden in dem Staate, in dem er 
seinen Wohnsitz hat. 
Ausnahmsweise wird durch die Aufnahme auch die Reichs- 
angehörigkeit erworben. Wenn ein Deutscher seine Reichsangehörig- 
keit durch längeren Aufenthalt im Auslande verloren hat und in 
das Inland zurückkehrt, so ist ihm auf Antrag die Staats= und 
Reichsangehörigkeit wieder zu verleihen. 
Die Verleihung erstreckt sich auch auf die Frau und die minder- 
jährigen Kinder. 
Der ausdrücklichen Verleihung steht die Bestallung im in- 
ländischen Militär= oder Zivilstaatsdienste gleich, wenn die Be- 
stallung nicht ausdrücklich eine Ausnahme macht. 
II. Verlust. 
1. Legitimation. Das uneheliche Kind einer Inländerin, 
das von einem Nicht-Inländer legitimiert wird, verliert seine bis- 
herige Angehörigkeit. 
2. Heirat, Verlustgrund nur für weibliche Personen. Die 
Inländerin, die einen Nicht-Inländer heiratet, verliert ihre An- 
gehörigkeit. 
3. Entlassung. Sie erfolgt nur auf Antrag, ist aber gleich- 
wohl wie die Verleihung nicht Vertrag, sondern Verwaltungs- 
handlung der Staatsbehörde. Zuständig ist dieselbe Behörde wie 
für die Verleihung. Entsprechen die Tatsachen der Entlassung 
nicht, indem der Entlassene nicht spätestens binnen sechs Monaten 
das Inland verläßt, so verliert die Entlassung ihre Wirkung. 
Die Entlassung hat einen verschiedenen Charakter, je nach- 
dem sie die Reichsangehörigkeit oder bloß die Staatsangehörigkeit 
lösen will. 
Die Entlassung, die die Lösung des Untertanenverhältnisses 
überhaupt bezweckt, heißt Entlassung zwecks Auswanderung. Sie 
kann nur aus militärischen Gründen, also Personen, die keine 
militärische Verpflichtung haben, insbesondere weiblichen Personen, 
niemals versagt werden.
	        
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