Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Die Entlassung, die bloß die Beziehung zum Einzelstaate 
lösen, aber die zum Reiche unberührt lassen soll, heißt Entlassung 
zwecks Überwanderung. Sie muß angesichts der allgemeinen 
militärischen Freizügigkeit innerhalb des Reiches unbedingt gewährt 
werden. Die praktische Bedeutung ist aber gering. 
4. Ausspruch der Behörde. Zuständig ist die einzelstaatliche 
oberste Verwaltungsbehörde. Der Ausspruch hat den Charakter 
einer Strafe für schwere Verfehlungen gegen das Reich oder den 
Einzelstaat und entzieht die Staats= und mit ihr die Reichs- 
angehörigkeit, bei bloßen Reichsangehörigen die Reichsangehörig- 
keit allein. 
Die Entziehung erfolgt wegen Verfehlung gegen das Reich, 
wenn jemand einem vom Kaiser für den Fall des Krieges oder 
der Kriegsgefahr erteilten Rückkehrbefehle nicht Folge leistet. 
Sie erfolgt wegen Verfehlung gegen den Einzelstaat, wenn 
jemand ohne Erlaubnis seiner Regierung in fremden, d. h. außer- 
deutschen Staatsdienst tritt und diesen auf ausdrückliche Auf- 
forderung nicht verläßt. 
5. Zehnjähriger Aufenthalt im Auslande bewirkt den Ver- 
lust durch eine Art erlöschender Verjährung, sobald der Betreffende 
keine gültigen Heimatsscheine oder Reisepapiere mehr hat. Der 
Verlust beruht auf der Vermutung, daß der, welcher sich längere 
Zeit im Auslande aufhält, das inländische Indigenat nicht mehr 
haben wollte. Die Vermutung wird aber widerlegt durch Ein- 
tragung in die Matrikel eines Reichskonsulats. Der Verlust er- 
streckt sich auf Ehefrau und minderjährige Kinder, soweit sie sich bei 
dem Familienhaupte befinden. Durch Staatsvertrag mit andern 
Staaten kann die Frist auf fünf Jahre herabgesetzt werden, wenn 
inzwischen das fremde Indigenat erworben wird. 
Es ist hiernach nicht ausgeschlossen, daß jemand verschiedene 
Indigenate gleichzeitig besitzt. 1 
Das kann bei Reichsangehörigen vorkommen im Verhält- 
nisse zu mehreren deutschen Staaten, z. B. wenn jemand eine neue 
Staatsangehörigkeit erwirbt, ohne die Entlassung aus der alten 
herbeizuführen. Da innerhalb des Reiches militärische Freizügig- 
keit besteht, und Steuerpflicht wie persönliche Dienste regelmäßig 
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