Der Adel ist erbliche Ehrenauszeichnung gewisser Familien.
Er kann auch vom Landesherrn neu verliehen werden, worunter
auch die Beilegung einer höheren Klasse des Adels fällt (für Preußen
Vu. Art. 50, ALR. II, 13 § 7). Der nicht erbliche Personenadel,
besonders mit der Verleihung gewisser Orden verknüpft, kommt in
Süddeutschland vereinzelt vor. Als Auszeichnung wird der Adel
durch uneheliche Geburt oder Annahme an Kindesstatt nicht fort-
gepflanzt. Mit diesem Charakter der erblichen Ehrenauszeichnung
steht es freilich einigermaßen im Widerspruche, daß das Adels-
prädikat strafrechtlich als Bestandteil des Namens gilt und durch
Verbrechen nicht verloren geht, weil durch eine solche „Degradation
zum Bürgerlichen“ das Selbstbewußtsein der nichtadligen Be-
völkerungskreise verletzt wurde.
Im Verhältnisse zum Staate stehen dem Adel sachliche Vor-
rechte nicht zu, sondern er ist untergegangen in der allgemeinen
staatsbürgerlichen Rechtsgleichheit. Wohl aber sind solche privat-
rechtlich möglich, z. B. bei Stiftungen, wo sogar bisweilen eine
gewisse Anzahl von adligen Ahnen, sog. stiftsmäßiger Adel, erfordert
wird, und im Hofdienste, da die Mitglieder des Hofstaates in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Landesherrn stehen.
Als Adelsprädikate sind üblich das gewöhnliche „von“, das
übrigens nicht immer Adelsprädikat ist, weshalb die Militärrang-
liste das adlige „von“ abkürzt in „v.“, das nichtadlige ausschreibt,
ferner Freiherr, Graf, Fürst und Herzog. Zwischen „von“ und
„Freiherr“ finden sich in Süddeutschland noch „Ritter“ und
„Edler von“.
2. Der hohe Adel. Er umfaßt den mittelbar gewordenen
hohen Adel des alten Reiches. Diesem gehörte an, wer Reichs-
unmittelbarkeit, Landeshoheit und Reichsstandschaft besaß, also
die Reichsfürsten und Reichsgrafen, nicht aber die Reichsritter.
Ein Teil dieses Reichsadels stieg 1806 zur Souveränetät empor,
ein anderer wurde den bisherigen Mitständen unterworfen oder
„mediatisiert". Die Rheinbundsakte von 1806 beanspruchte aber
für die souveränen Landesherren nur die wesentlichen Souveränetäts-
rechte und beließ den Mediatisierten eine untergeordnete Regierungs-
gewalt. Ebenso sicherte die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815