Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Der Adel ist erbliche Ehrenauszeichnung gewisser Familien. 
Er kann auch vom Landesherrn neu verliehen werden, worunter 
auch die Beilegung einer höheren Klasse des Adels fällt (für Preußen 
Vu. Art. 50, ALR. II, 13 § 7). Der nicht erbliche Personenadel, 
besonders mit der Verleihung gewisser Orden verknüpft, kommt in 
Süddeutschland vereinzelt vor. Als Auszeichnung wird der Adel 
durch uneheliche Geburt oder Annahme an Kindesstatt nicht fort- 
gepflanzt. Mit diesem Charakter der erblichen Ehrenauszeichnung 
steht es freilich einigermaßen im Widerspruche, daß das Adels- 
prädikat strafrechtlich als Bestandteil des Namens gilt und durch 
Verbrechen nicht verloren geht, weil durch eine solche „Degradation 
zum Bürgerlichen“ das Selbstbewußtsein der nichtadligen Be- 
völkerungskreise verletzt wurde. 
Im Verhältnisse zum Staate stehen dem Adel sachliche Vor- 
rechte nicht zu, sondern er ist untergegangen in der allgemeinen 
staatsbürgerlichen Rechtsgleichheit. Wohl aber sind solche privat- 
rechtlich möglich, z. B. bei Stiftungen, wo sogar bisweilen eine 
gewisse Anzahl von adligen Ahnen, sog. stiftsmäßiger Adel, erfordert 
wird, und im Hofdienste, da die Mitglieder des Hofstaates in einem 
privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Landesherrn stehen. 
Als Adelsprädikate sind üblich das gewöhnliche „von“, das 
übrigens nicht immer Adelsprädikat ist, weshalb die Militärrang- 
liste das adlige „von“ abkürzt in „v.“, das nichtadlige ausschreibt, 
ferner Freiherr, Graf, Fürst und Herzog. Zwischen „von“ und 
„Freiherr“ finden sich in Süddeutschland noch „Ritter“ und 
„Edler von“. 
2. Der hohe Adel. Er umfaßt den mittelbar gewordenen 
hohen Adel des alten Reiches. Diesem gehörte an, wer Reichs- 
unmittelbarkeit, Landeshoheit und Reichsstandschaft besaß, also 
die Reichsfürsten und Reichsgrafen, nicht aber die Reichsritter. 
Ein Teil dieses Reichsadels stieg 1806 zur Souveränetät empor, 
ein anderer wurde den bisherigen Mitständen unterworfen oder 
„mediatisiert". Die Rheinbundsakte von 1806 beanspruchte aber 
für die souveränen Landesherren nur die wesentlichen Souveränetäts- 
rechte und beließ den Mediatisierten eine untergeordnete Regierungs- 
gewalt. Ebenso sicherte die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815
	        
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