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und die Wiener Schlußakte vom 8. Juni 1820 den Mediatisierten
in ganz Deutschland einen gleichmäßigen Rechtszustand mit Be-
schwerderecht an die Bundesversammlung.
Die weitere Durchführung erfolgte durch Gesetze der Einzel-
staaten, in Preußen eine Verordnung vom 21. Juni 1815 und
die Instruktion vom 30. Mai 1820. Mit Inkrafttreten der Vl.
Art. 4 gingen diese Vorrechte unter in der allgemeinen staats-
bürgerlichen Rechtsgleichheit. Da jedoch mit Wiederherstellung
des deutschen Bundes Preußen zur Anerkennung des bundesmäßig
gewährleisteten Vorrechte verpflichtet war, bestimmte die Deklara-
tion vom 10. Juni 1854, daß die Vll. einer Wiederherstellung
jener Vorrechte, soweit sie bundesmäßig geboten sei, nicht im Wege
stehe, die Wiederherstellung selbst solle im Wege königlicher Ver-
ordnung erfolgen. Statt Erlasses einer allgemeinen Verordnung
wurden aber mit den einzelnen mediatisierten Häusern besondere
Rezesse abgeschlossen. Da die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens vielfach
angefochten wurde, bestimmte das Gesetz vom 15. März 1869, daß
die Wiederherstellung in Zukunft nur noch durch Gesetz erfolgen dürfe.
Inzwischen ist mit Auflösung des deutschen Bundes die Ge-
währleistung der standesherrlichen Rechte durch die Bundesakte
und die Beschwerde wegen Verletzung an die Bundesversammlung
fortgefallen. Reich wie Einzelstaat haben ungehindert um die
Wette standesherrliche Vorrechte beseitigt, so daß jetzt nur noch
einzelne Ruinen übrig geblieben sind.
Der hohe Adel, auch Mediatisierte oder Standesherren genannt,
ist ein geschlossener Stand, dessen Kennzeichen sich nach dem Staats-
rechte eines untergegangenen Staatswesens, des alten Reiches, be-
stimmen. Deshalb kann auch der hohe Adel nicht neu verliehen
werden, da die Voraussetzungen jener untergegangenen Ordnung
sich nicht mehr erneuen lassen. Die Vorrechte sind entweder persönliche
und ergeben sich daraus, daß es sich um eine früher landesherrliche
Familie handelt, und stehen daher dem Mediatisierten überall in
Deutschland zu, oder dingliche als Reste des früheren Landes-
hoheit über ein bestimmtes Gebiet und daher ausschließlich an
dieses gebunden.
a) Persönliche Rechte.