Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

beseitigt. Unberührt geblieben ist noch § 7 EG. zum GVG. nur 
das landesgesetzlich den Standesherren gewährte Recht auf Aus- 
träge, das in Preußen für Strafsachen nach der Instruktion von 
1820 Platz greift, soweit die Straftat nicht im königlichen Dienste 
begangen ist (Fall Prinz Arenberg), anderswo auch in Zivilsachen. 
b) Dingliche Rechte. 
a) Standschaft. Nach der Bundesakte sind die Häupter der 
mediatisierten Familien die ersten Standesherren in dem Staate, 
zu dem sie gehören. In Preußen und den Mittelstaaten hat man dem 
dadurch Rechnung getragen, daß man sie mit erblicher Berech- 
tigung zu Mitgliedern der ersten Kammer berief. 
8) Regierungsrechte. Die den Standesherren in ihrem ehemals 
reichsunmittelbaren Gebiete früher zustehende eigene Verwaltung ist 
allgemein verschwunden. Die neuere preußische Verwaltungsgesetz- 
gebung läßt in den Provinzen Sachsen, Westfalen und der Rhein- 
provinz den Standesherren nur das Recht, vor Bestellung der 
Ortspolizeiverwalter des flachen Landes, zum Teile auch des Landrats 
gehört zu werden. Nur die Fürsten der drei Stolberger Linien 
üben durch ihre Mediatkonsistorien noch eine eigene Kirchen- und 
Schulverwaltung aus. 
7) Ehrenrechte. Im Kirchengebete wird des Standesherrn 
und seiner Familie gedacht. Bei Todesfällen innerhalb der Familie 
findet Trauergeläut statt. Auch können die Standesherren sich 
militärische Ehrenwachen halten. 
Die früher den Standesherren zustehende eigene Gerichts- 
barkeit und die als Ersatz vielfach gewährten Präsentationsrechte 
für staatliche Richterämter sind seit dem 1. Oktober 1879 reichs- 
rechtlich beseitigt. 
3. Die Depossedierten. Hierunter fallen diejenigen landes- 
herrlichen Familien, die infolge der Ereignisse des Jahres 1866 
ihre Landeshoheit verloren haben. Gleichgestellt werden ihnen die 
in Deutschland wohnhaften Linien des Hauses Schleswig-Holstein. 
Den Depossedierten sind im Gegensatze zu den Mediatisierten 
keinerlei Rechte über ihr bisheriges Gebiet verblieben. Wohl 
aber haben sie die persönlichen Rechte, die sich aus ihrer früher 
landeshoheitlichen Stellung ergeben.
	        
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