Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Beschwerden gegenüber der Regierung geltend macht. Als Mittel 
der Herrschaft vertritt sie das Volk, indem sie mitzuwirken be- 
rufen ist beim Erlasse der wichtigsten Staatsakte. Doch über- 
wiegt bei der Volksvertretung die letztere Richtung bei weitem die 
erstere. Im Gegensatze zu den alten Ständen ist die Volksver- 
tretung keine eigene juristische Person, sondern nur Organ des nun- 
mehr einheitlichen Staates. 
Von allen anderen Staatsorganen unterscheidet sich nun die 
Volksvertretung durch zwei wesentliche Eigenschaften, durch ihre 
Unverantwortlichkeit und durch ihre Unselbständigkeit. 
Die Volksvertretung ist rechtlich unverantwortlich. Sie trägt 
allerdings für ihre Beschlüsse eine Verantwortung politisch und vor 
dem Richterstuhle der Geschichte. Doch rechtlich kann sie nie zur 
Verantwortung gezogen werden. Und dies wirkt noch zurück auf 
die Stellung der einzelnen Mitglieder. In dieser Beziehung ist die 
Volksvertretung dem Monarchen gleichgestellt. 
Die Volksvertretung ist ferner unselbständiges Staatsorgan. 
Der unterste Vollziehungsbeamte kann unter Umständen in sich 
den Staatswillen zur Erscheinung bringen und geltend machen. 
Das kann die Volksvertretung nicht. Sie wirkt mit beim Erlasse 
der wichtigsten Staatsakte, aber regelmäßig unselbständig in den 
Formen der Zustimmung und Genehmigung, während der Staats- 
akt selbst von einer anderen Seite ausgeht. 
Nach dem Vorbilde Englands hat sich nun allgemein auf dem 
Festlande, namentlich auch in den größeren deutschen Staaten, das 
Zweikammersystem eingebürgert. 
Das Zweikammersystem ist erwachsen auf den besonderen 
Grundlagen der englischen Ständebildung, indem die großen 
geistlichen und weltlichen Magnaten, letztere mit erblicher Berech- 
tigung in das Oberhaus, Vertreter der übrigen Ortsobrigkeiten, der 
Grafsschaftsritter und der Städte, seit Heinrich III. in das Unter- 
haus berufen wurden. Mit einer Verbindung aristokratischer und 
demokratischer Elemente, wovon man seit Montesquien faselte, hatten 
die beiden Häuser nichts zu tun. Denn das Unterhaus war ebenso 
ständisch aristokratisch wie das Oberhaus. 
Der Irrtum der konstitutionellen Lehre hatte aber auch hier
	        
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