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namentlich aus den Spitzen des berufsmäßigen Beamtentums.
Damit ergab sich eine Mischung von erblichen und lebenslänglichen
Mitgliedern. Nur in Württemberg blieb bis 1906 ein Teil der so-
genannten Privilegierten in der zweiten Kammer zurück, womit die erste
ganz unzureichend wurde. Aber im wesentlichen hatte man doch eine
den Kräften der Mittelstaaten entsprechende zweckmäßige Zusammen-
setzung herbeigeführt.
Eigenartig war die Entwicklung in Preußen.
Hier wollte man anfangs die Mitglieder der ersten Kammer
von den Vertretungen der größeren kommunalen Verbände nach
belgischem Vorbilde wählen lassen. Das setzte jedoch die Neu-
bildung dieser Vertretungen im Sinne des Repräsentativsystems
voraus. Bis dahin half man sich mit vorläufigen Maßregeln
und gelangte schließlich in der revidierten Verfassung zu einer
Verbindung von Ernennung und Wahl. An die Stelle dieser
Bestimmungen trat das Verfassungsgesetz vom 7. Mai 18583,
welches bestimmte, die erste Kammer sollte durch königliche Anord-
nung gebildet werden, die nur durch ein mit Zustimmung der
Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden könne, und aus Mit-
gliedern bestehen, die der König mit erblicher Berechtigung oder auf
Lebenszeit berufe. Diese Verordnung erging am 12. Oktober 1854.
Diese Rechtsgrundlage und damit der rechtliche Bestand des
Herrenhauses wird nun vielfach angefochten, jedoch zu Unrecht.
Einmal soll der Gesetzgeber überhaupt nicht berechtigt gewesen sein,
die Regelung des Gegenstandes einer Verordnung zu überlassen.
Allein der Gesetzgeber regelte den Gegenstand, indem er die
näheren Bestimmungen einer Verordnung anheimgab. Ferner
soll der Grundsatz der königlichen Ernennung verletzt sein, indem
die Verordnung eine Reihe von Präsentationsrechten einführt. Wenn
auch diese Präsentationsrechte von zum Teil willkürlichen Verbänden
eine gewisse politische Verbildung darstellen, so sind sie doch recht-
lich unanfechtbar, da trotz der Präsentation die Mitgliedschaft auf
der königlichen Ernennung beruht. Endlich soll der Grundsatz
der Lebenslänglichkeit verletzt sein, da gewisse Personen nur so
lange Mitglieder des Herrenhauses bleiben, als sie dem Verbande
angehören, der sie präsentiert hat. Doch die Lebenslänglichkeit