bedeutet nicht den Character indelebilis im Sinne des katholi-
schen Priestertums, sondern den Gegensatz zur zeitlichen Befristung
und den Schutz gegen willkürliche Entziehung der übertragenen
Stellung. Diese Voraussetzungen sind auch hier vorhanden. An
dem Rechtsbestande des preußischen Herrenhauses ist also nicht zu
zweifeln. Uberdies würde es zu unhaltbaren Folgerungen führen,
eine seit über fünfzig Jahren bestehende Einrichtung und ihre
ganze Wirksamkeit einfach als nichtig zu betrachten.
Mitglieder des Herrenhauses sind hiernach:
1. Die Prinzen des königlichen Hauses, sobald sie der König
nach erreichter Großjährigkeit beruft (bisher nicht geschehen).
2. Erblich werden berufen:
a) der Fürst von Hohenzollern,
b) die Häupter der mediatisierten Häuser, welche in Preußen
ehemals reichsunmittelbare Gebiete haben,
J) die der Herrenkurie des Vereinigten Landtags nach Maß-
gabe der neuständischen Gesetzgebung zugehörigen Fürsten,
Grafen und Herren, wie z. B. die schlesischen Standesherren,
Ch diejenigen, denen dies Recht besonders verliehen wird, wie
z. B. die Häupter der Familien Bismarck, Moltke und
Roon, welche das Familienfideikommiß besitzen.
3. Lebenslänglich werden berufen:
a) Personen kraft Präsentationsrechts, solches wird beigelegt
a) den evangelischen Domstiftern Brandenburg, Merseburg
und Naumburg,
8) provinziellen Verbänden der mit Rittergütern ange-
sessenen Grafen,
9) Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz aus-
gezeichneten Geschlechter,
0) Verbänden des alten und befestigten Grundbesitzes nach
besonderen landschaftlichen Bezirken, wobei als alter
Grundbesitz Rittergüter gelten, die sich seit mindestens
fünfzig Jahren in derselben Familie befinden, als be-
festigter die mit gesicherter Einzelerbfolge,
6t) jeder Landesuniversität durch ihren Senat aus der
Zahl der ordentlichen Professoren,
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