Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

bedeutet nicht den Character indelebilis im Sinne des katholi- 
schen Priestertums, sondern den Gegensatz zur zeitlichen Befristung 
und den Schutz gegen willkürliche Entziehung der übertragenen 
Stellung. Diese Voraussetzungen sind auch hier vorhanden. An 
dem Rechtsbestande des preußischen Herrenhauses ist also nicht zu 
zweifeln. Uberdies würde es zu unhaltbaren Folgerungen führen, 
eine seit über fünfzig Jahren bestehende Einrichtung und ihre 
ganze Wirksamkeit einfach als nichtig zu betrachten. 
Mitglieder des Herrenhauses sind hiernach: 
1. Die Prinzen des königlichen Hauses, sobald sie der König 
nach erreichter Großjährigkeit beruft (bisher nicht geschehen). 
2. Erblich werden berufen: 
a) der Fürst von Hohenzollern, 
b) die Häupter der mediatisierten Häuser, welche in Preußen 
ehemals reichsunmittelbare Gebiete haben, 
J) die der Herrenkurie des Vereinigten Landtags nach Maß- 
gabe der neuständischen Gesetzgebung zugehörigen Fürsten, 
Grafen und Herren, wie z. B. die schlesischen Standesherren, 
Ch diejenigen, denen dies Recht besonders verliehen wird, wie 
z. B. die Häupter der Familien Bismarck, Moltke und 
Roon, welche das Familienfideikommiß besitzen. 
3. Lebenslänglich werden berufen: 
a) Personen kraft Präsentationsrechts, solches wird beigelegt 
a) den evangelischen Domstiftern Brandenburg, Merseburg 
und Naumburg, 
8) provinziellen Verbänden der mit Rittergütern ange- 
sessenen Grafen, 
9) Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz aus- 
gezeichneten Geschlechter, 
0) Verbänden des alten und befestigten Grundbesitzes nach 
besonderen landschaftlichen Bezirken, wobei als alter 
Grundbesitz Rittergüter gelten, die sich seit mindestens 
fünfzig Jahren in derselben Familie befinden, als be- 
festigter die mit gesicherter Einzelerbfolge, 
6t) jeder Landesuniversität durch ihren Senat aus der 
Zahl der ordentlichen Professoren, 
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