dürfnisses auch noch die Berufung zu einer außerordentlichen
Sitzung zulässig.
An die Berufung schließt sich die feierliche Eröffnung an in
einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern entweder durch den
Landesherrn persönlich oder durch einen von ihm beauftragten
Minister. Während in den parlamentarischen Staaten der Monarch
sich zu diesem Zwecke in das Haus der Volksvertretung begibt,
läßt in Deutschland der Landesherr die Mitglieder des Landtags
zu sich kommen.
Der Landesherr allein kann auch die Volksvertretung ver-
tagen. Die Vertagung unterbricht die Sitzungen und macht
während der Vertagungszeit jede parlamentarische Tätigkeit un-
möglich. Doch nach Ablauf der Vertagung werden die parla-
mentarischen Arbeiten von selbst und in der Lage wieder aufge-
nommen, in der sie sich vorher befanden. Die Vertagung ist nicht
zu verwechseln mit der bloß tatsächlichen autonomen Unterbrechung
der Sitzungen durch das Haus selbst, z. B. wegen Weihnachten,
wodurch die parlamentarische Tätigkeit nicht rechtlich unmöglich
gemacht wird, also die Kommissionen weiter arbeiten können. Bei
dem Zweikammersysteme kann sich auch die Vertagung nur auf
beide Kammern gleichzeitig erstrecken. In Preußen und anderen
Staaten darf die Vertagung ohne Zustimmung der Kammern die
Frist von dreißig Tagen nicht übersteigen und in derselben Session
nicht wiederholt werden. Eine solche längere Vertagung bietet
namentlich die Möglichkeit, parlamentarische Vorarbeiten nicht unter
den Tisch fallen zu lassen, sondern ihre Verwertung für das nächste
Jahr zu ermöglichen.
Der Monarch allein kann endlich auch den Landtag schließen.
Die Schließung beendet jede parlamentarische Tätigkeit und nötigt
die Volksvertretung, bei ihrem Wiederzusammentritte jede Vorlage,
die in der vorigen Session nicht beendet war und wieder einge-
bracht wird, geschäftlich als eine völlig neue zu behandeln. Nach dem
Zweikammersysteme kann sich auch die Schließung nur auf beide
Kammern gleichzeitig erstrecken. Die Form der Schließung ist die
Verlesung der landesherrlichen Verordnung durch einen beauf-
tragten Minister in einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern