Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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der Mehrheit nach Gründen der politischen Zweckmäßigkeit, sondern 
nur nach Gründen des Rechts zu erfolgen. Verhältnismäßig ein- 
fach gestaltet sich die Prüfung im Herrenhause, wo nur die ord- 
nungsmäßige königliche Berufung festzustellen ist. Dagegen wird 
sie im Abgeordnetenhause zu einer Entscheidung über bestrittene 
Wahlen. Die Prüfung erfolgt vorbereitend in einer Kommission, 
der Matrikelkommission des Herrenhauses, der Wahlprüfungs- 
kommission des Abgeordnetenhauses, endgültig durch das Plenum. 
Bis zu dessen Entscheidung kann auch das angefochtene Mitglied 
an den Beratungen und Beschlüssen des Hauses teilnehmen. 
Die parlamentarische Tätigkeit entwickelt sich entweder in 
den Abteilungen und Kommissionen oder im Plenum. 
Jedes Hauswird in Abteilungengeteilt. Die Abteilungen sind we- 
sentlich nur dazu bestimmt, die Mitglieder der Kommissionen zu wählen. 
Die Kommissionen dienen zur Vorbereitung der Vorlagen. 
Jedes Haus hat nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kommissionen, 
die regelmäßig gebildet werden müssen, z. B. die Budgetkommission, 
die Gemeindekommission. Andere Kommissionen werden auf be- 
sonderen Beschluß zur Erledigung einzelner Vorlagen bestellt. Die 
Kommission wird dabei zweckmäßig so zusammenzusetzen sein, daß 
sich in ihr die Parteiverhältnisse des Hauses widerspiegeln, da 
nur in diesem Falle eine für die weiteren Arbeiten des Plenums 
ersprießliche Vorbereitung möglich ist. 
Das Plenum des Abgeordnetenhauses erledigt jede Vorlage 
in drei Lesungen, das Herrenhaus in zwei Lesungen. Die erste 
verbreitet sich nur über die allgemeinen Gesichtspunkte und endet 
nicht mit einem sachlichen Beschlusse, sondern mit einem solchen 
über die weitere geschäftliche Behandlung, ob die Vorlage sofort 
in zweiter Lesung im Plenum erledigt oder an eine Kommission 
verwiesen werden soll. Das letztere ist die Regel. Hat eine Kom- 
missionsberatung stattgefunden, so beginnt die zweite Lesung mit 
einem Berichte der Kommission durch eines ihrer Mitglieder. Die 
zweite Lesung geht auf die einzelnen Teile der Vorlage selbst ein 
und endet mit einer sachlichen Beschlußfassung über Annahme 
oder Ablehnung der einzelnen Teile und der ganzen Vorlage, 
wobei auch noch Verbesserungsanträge gestellt werden können.
	        
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