Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Die dritte Lesung hat denselben Charakter der Geschäftsbehandlung, 
ist aber endgültig und entscheidend. Die Wiederholung der gleichen 
Behandlung in der zweiten und dritten Lesung bietet die Mög- 
lichkeit, zwischen beiden noch Versuche der Verständigung mit der 
Regierung zu machen oder der Auffassung des anderen Hauses 
Rechnung zu tragen. 
Bei den parlamentarischen Verhandlungen muß notwendig 
eine Verbindung mit der Regierung bestehen, zumal die meisten 
Vorlagen von ihr vorbereitet und eingebracht sind. In den par- 
lamentarischen Staaten ist diese Verbindung dadurch gegeben, daß 
die Minister der Mehrheit der Volksvertretung entnommen werden 
und ihr somit als Mitglieder angehören müssen. Dieses parlamen- 
tarische System haben wir nicht. Wohl aber haben die Minister 
und die von ihnen abgeordneten Kommissare Zutritt in jeder 
Kammer sowohl im Plenum wie in den Kommissionen und müssen 
dort auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. Geschäftsordnungs- 
mäßig wird eine bereits geschlossene Debatte dadurch wieder er- 
öffnet, daß ein Vertreter der Regierung das Wort ergreift. In 
Preußen kann sogar jede Kammer die Gegenwart der Minister 
verlangen. Praktische Bedeutung hat dies kaum, da kein Minister 
zum Zuhören und Reden gezwungen werden kann. 
Die Landtagsverhandlungen sind öffentlich und wahrheits- 
getreue Berichte in der Presse von jeder Verantwortung frei. Das 
gilt aber nur für das Plenum, soweit es nicht ausnahmsweise zu 
einer geheimen Sitzung zusammentritt. Für die Abteilungen und 
Kommissionen besteht keine Offentlichkeit. Wohl aber können auch 
solche Mitglieder des Hauses, die der betreffenden Kommission 
nicht angehören, ihren Beratungen beiwohnen. Die Regierung 
ist daher in der Lage, in einer Kommissionssitzung vertraulichere 
Mitteilungen zu machen, die sich für die weitere Offentlichkeit 
nicht eignen. 
Die Handhabung der Ordnung bei den parlamentarischen 
Verhandlungen sowohl im Plenum wie in den Kommissionen ist 
Sache des Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Das 
Korrelat der parlamentarischen Immunität, daß die Mitglieder für 
ihre parlamentarische Tätigkeit nicht außerhalb des Hauses zur
	        
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