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die Immunität geltend gemacht bei allen Strafsachen politischen Cha-
rakters und nur preisgegeben bei ehrenrührigen Anschuldigungen, von
denen der Beschuldigte sich möglichst bald zu reinigen ein Interesse
hat. Die Immunität erstreckt sich auch auf disziplinare und
ehrengerichtliche Verfahren.
c) Freiheit von Zivilhaft. Sie beruht jetzt reichsrechtlich
auf §§ 904, 905 Z3PO. Eigentliche Schuldhaft besteht nicht mehr.
Zivilhaft findet nur statt zur Erzwingung des Offenbarungseides
und zur Erzwingung von Handlungen, zu denen jemand verurteilt
ist, und die für ihn kein anderer vornehmen kann. Gegen Mit-
glieder der Volksvertretung darf auch Zivilhaft während der Dauer
der Sitzungsperiode ohne Genehmigung der Versammlung nicht ver-
hängt werden, und eine bereits vorher beschlossene und begonnene
Haft ist auf Verlangen des betreffenden Hauses für die Sitzungs-
periode zu unterbrechen.
d) Diätenanspruch. Er beschränkt sich regelmäßig auf Mit-
glieder der Wahlkammer, bisweilen noch weiter auf solche, die
nicht am Orte der Versammlung wohnen. In Preußen haben die
Mitglieder des Abgeordnetenhauses allgemein einen unverzichtbaren
Anspruch auf Reisekosten und Diäten. Inhabern von Doppel-
mandaten zum Reichstage und Landtage werden die Landtagsdiäten
kraft Reichsrechts gekürzt (vgl. S 41).
2. Rechte der gesamten Volksvertretung.
a) Beschlußfassung in getrennten Häusern. Regelmäßig berät
und beschließt jedes Haus selbständig, doch die übereinstimmenden Be-
schlüsse beider Häuser stellen erst einen solchen der Volksvertretung dar.
Die Beschlußfassung setzt die Beschlußfähigkeit und damit die
Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern voraus. Diese
Anzahl ist für die erste Kammer vielfach zahlenmäßig vorgeschrieben,
z. B. für das preußische Herrenhaus mindestens sechzig Mitglieder.
Für die zweite Kammer wird regelmäßig erfordert Anwesenheit der
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl von Mitgliedern. Bei Verfassungs-
änderungen wird vielfach, jedoch nicht in Preußen, eine verstärkte Be-
schlußfähigkeitsziffer erfordert. Für die Beschlußfähigkeit spricht die
Vermutung. Ein Hausgilt daher als beschlußfähig, solange diese Eigen-
schaft nicht angezweifelt, und die Beschlußunfähigkeit festgestellt ist.